Die überwiegende Mehrheit der Versicherten in Deutschland ist gesetzlich krankenversichert. Entsprechend groß ist die Anzahl der Behandlungseinheiten für Kassenpatienten, insgesamt aber auch in den einzelnen Praxen. Diese Marktmacht haben die Krankenkassen geschickt genutzt, um für ihre Patienten die Preise geschickt auszuhandeln. Sie nehmen Leistungen in hoher Stückzahl ab und bekommen dafür einen Mengenrabatt. Wie hoch dieser Rabatt nun sein darf, lassen wir an dieser Stelle einmal dahingestellt. Wichtig ist, nicht zu vergessen, dass die GKV-Preise Rabattpreise sind, wenn Sie die Privatpreise kalkulieren.
Verschiedene Modelle zur Preiskalkulation
Wenn sich nun also zum 1. Juli 2020 die GKV-Preise ändern, ist das eine passende Gelegenheit, auch die Privatpreise anzupassen. Wenn Sie bei der Kalkulation der Privatpreise auf die GKV-Preise zurückgreifen und einen Steigerungsfaktor verwenden, steigen die Privatpreise immer dann automatisch, wenn sich auch die GKV-Preise erhöhen. Da es für die Gestaltung von Privatpreisen aber keine gesetzlichen oder berufsständischen Vorgaben gibt, können Sie auch andere Modelle zur Preisgestaltung verwenden, etwa Minutenpreise festlegen.
Zudem können Sie auch bei Privatpreisen flexibel bleiben und in bestimmten Fällen durchaus Rabatt-Modelle anbieten, etwa für chronisch kranke Patienten, bei denen klar ist, dass sich ihre Behandlung über einen längeren Zeitraum erstrecken wird. Dabei kommen viele Behandlungseinheiten zusammenkommen, eine Art Mengenrabatt, etwa in Form von Staffelpreisen, ist also möglich.
Beihilfe keine Vollversorgung
An dieser Stelle sei auch nochmal daran erinnert, dass bei der Beihilfe ein Eigenanteil durchaus vorgesehen ist – analog zur Zuzahlung, die die gesetzlich Versicherten leisten müssen. Die „Höchstpreise für beihilfefähige Aufwendungen“ sind also keinesfalls eine verbindliche Preiseliste. Die Hoheit über die Preisgestaltung liegt beim Praxisinhaber.
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