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Warum Privatpreise die normalen Preise sind und die GKV Rabatt bekommt

Mindestlaufzeit der bundeseinheitlichen Höchstpreise endet am 30.06.2020
Privatpatienten zahlen für ihre Behandlung mehr als Kassenpatienten. Bei ihnen kommt ein Aufpreis auf den „normalen“ Preis für die Therapie. Diese Idee spukt hartnäckig in den Köpfen vieler Patienten aber auch mancher Praxisinhaber herum – und hält sie davon ab, Privatpreise wirtschaftlich sinnvoll zu kalkulieren. Dabei ist es genau umgekehrt, nicht die Privatpatienten zahlen mehr, die Kassenpatienten zahlen weniger. Denn die GKV erhält einen Mengenrabatt.
© iStock: PeopleImages

Die überwiegende Mehrheit der Versicherten in Deutschland ist gesetzlich krankenversichert. Entsprechend groß ist die Anzahl der Behandlungseinheiten für Kassenpatienten, insgesamt aber auch in den einzelnen Praxen. Diese Marktmacht haben die Krankenkassen geschickt genutzt, um für ihre Patienten die Preise geschickt auszuhandeln. Sie nehmen Leistungen in hoher Stückzahl ab und bekommen dafür einen Mengenrabatt. Wie hoch dieser Rabatt nun sein darf, lassen wir an dieser Stelle einmal dahingestellt. Wichtig ist, nicht zu vergessen, dass die GKV-Preise Rabattpreise sind, wenn Sie die Privatpreise kalkulieren.

Verschiedene Modelle zur Preiskalkulation

Wenn sich nun also zum 1. Juli 2020 die GKV-Preise ändern, ist das eine passende Gelegenheit, auch die Privatpreise anzupassen. Wenn Sie bei der Kalkulation der Privatpreise auf die GKV-Preise zurückgreifen und einen Steigerungsfaktor verwenden, steigen die Privatpreise immer dann automatisch, wenn sich auch die GKV-Preise erhöhen. Da es für die Gestaltung von Privatpreisen aber keine gesetzlichen oder berufsständischen Vorgaben gibt, können Sie auch andere Modelle zur Preisgestaltung verwenden, etwa Minutenpreise festlegen.

Zudem können Sie auch bei Privatpreisen flexibel bleiben und in bestimmten Fällen durchaus Rabatt-Modelle anbieten, etwa für chronisch kranke Patienten, bei denen klar ist, dass sich ihre Behandlung über einen längeren Zeitraum erstrecken wird. Dabei kommen viele Behandlungseinheiten zusammenkommen, eine Art Mengenrabatt, etwa in Form von Staffelpreisen, ist also möglich.

Beihilfe keine Vollversorgung

An dieser Stelle sei auch nochmal daran erinnert, dass bei der Beihilfe ein Eigenanteil durchaus vorgesehen ist – analog zur Zuzahlung, die die gesetzlich Versicherten leisten müssen. Die „Höchstpreise für beihilfefähige Aufwendungen“ sind also keinesfalls eine verbindliche Preiseliste. Die Hoheit über die Preisgestaltung liegt beim Praxisinhaber.

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