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01.01.2021 – Elektronische Heilmittel-Verordnung

Die Spielregeln sind festgelegt
Der 1. Januar 2021 ist nicht nur der Startschuss für die Blankoverordnung, auch die Rahmenbedingungen für die elektronische Heilmittel-Verordnung müssen nun festgelegt sein. Denn: Es ist ein Jahr vergangen seit Inkrafttreten des DVG.
© iStock: Saklakova

Neues Jahr, neues Glück: Spätestens bis zum 1. Januar 2021 müssen neben den Rahmenbedingungen für die elektronische Heilmittel-Verordnung auch die Abrechnungsmodalitäten zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband vereinbart worden sein. Nächster Schritt ist dann, die Regeln zur elektronischen Verordnung in die Heilmittel-Richtlinie zu übernehmen.

Für Sie bedeutet das:

Zu diesem Zeitpunkt lässt sich vermutlich schon relativ gut absehen, ab wann und unter welchen Rahmenbedingungen es die elektronische Heilmittel-Verordnung geben wird. Sie können sich also informieren und in der Praxis die nötigen Vorkehrungen treffen, ihre Mitarbeiter schulen, etc.

e-Rezept: In anderen Ländern längst Standard

„Die Kassenärztliche Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2020 als Bestandteil der Bundesmantelverträge die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form“, so steht es im § 86 des Sozialgesetzbuch V. Das DVG weitet diesen Passus auf das Ausstellen von elektronischen Verordnungen in der Heil- und Hilfsmittelversorgung aus.

In anderen europäischen Ländern ist das schon längst möglich, etwa in Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, Dänemark und der Schweiz.

Doch wie läuft es in diesen Ländern konkret ab? Nehmen wir das Beispiel Dänemark:

Dort werden E-Rezepte sowohl von Krankenhäusern als auch von niedergelassenen Ärzten verwendet. Ärzte können Rezepte elektronisch übermitteln und Verschreibungen auch wieder aufheben. Die Verschreibung an sich nimmt der Arzt in seinem Praxissystem vor. Von dort wird sie dann auf eine Medikationsdatenbank übertragen. Im Falle einer Medikamentenverordnung kann jede Apotheke mit der ID des Patienten die Verordnung abrufen. Sobald der Patient das Medikament ausgehändigt bekommt, erhält der Arzt eine automatisch generierte Mitteilung.

 

 Ab 2021: e-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Interessant für Praxisinhaber als Arbeitgeber: Ab dem 1. Januar 2021 wird die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt. So ist es im Bürokratieentlastungsgesetz III festgelegt. Ergänzt werden soll die Regelung um den Zusatz, dass auch der Arbeitgeber die Bescheinigung nur noch in digitaler Form erhält – und zwar direkt von der Krankenkasse, bei der Ihre Mitarbeiter versichert sind. Nachdem Ihr Mitarbeiter Sie über die Arbeitsunfähigkeit informiert hat, rufen Sie bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab. Dort sollen dann auch Informationen zum Auslaufen der Entgeltfortzahlung hinterlegt sein.

Geplant ist die Einführung dieser Regelung für Januar 2022.

Künftig soll der Arbeitgeber somit digital über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert werden, ebenso darüber, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Die Krankenversicherung, die ohnehin die Daten durch den Arzt erhält, soll dazu eine elektronische Meldung erstellen, die der Arbeitgeber abrufen kann. Künftig soll der Arbeitgeber somit digital über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert werden, ebenso darüber, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Die Krankenversicherung, die ohnehin die Daten durch den Arzt erhält, soll dazu eine elektronische Meldung erstellen, die der Arbeitgeber abrufen kann.

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