up|unternehmen praxis

15.11.2020 – 3, 2,1 – Letzte Chance vorbei

Blankoverordnung: Fristende für die vertragliche Festlegung der Diagnosen
Für welche Diagnosen können Ärzte ab dem 1. Januar 2021 Blankoverordnungen ausstellen? Das müssen der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände bis zum 15. November 2020 vertraglich vereinbart haben. Für die festgelegten Indikationen erhalten die Therapeuten eine „erweiterte Versorgungsverantwortung“: Sie bestimmen selbst die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Sollten sich die beiden Seiten bis zum 15. November nicht einigen, muss die Schiedsstelle bis zum 1. Februar 2021 schlichten. Spätestens ab dann wird es also konkret.
© iStock: IRINA KROLEVETC

Da Blankoverordnungen nicht unter das ärztliche Heilmittelbudget fallen, müssen die Heilmittelerbringer sich selbst darum kümmern, dass sie ihre Praxis mit den GKV-Honoraren wirtschaftlich führen. Praxisinhaber tragen eine Mitverantwortung, wenn es zu unverhältnismäßigen Mengenausweitungen der Behandlungseinheiten kommen sollte.

Für Sie bedeutet das:

Liegen die entsprechenden Verträge bis zum 15. November 2020 vor, sollen Ärzte die Blankoverordnungen ab dem 1. Januar 2021 anwenden können – vorausgesetzt, die Daten können fristgerecht in die Praxisverwaltungssysteme eingespielt werden. Denn: Kleinere inhaltliche Änderungen müssen grundsätzlich spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Regelung an die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme ausgeliefert werden.

Das können Sie konkret machen:

  • Muster-Behandlungspläne

Sobald feststeht, welche Indikationen zukünftig als Blankoverordnung in der Praxis behandelt werden, setzen Sie sich mit dem Team zusammen und erstellen entsprechende Muster-Behandlungspläne. So ersparen Sie sich unnötigen Stress, wenn die ersten Verordnungen reinkommen – die Anfangszeit wird vermutlich auch so schon turbulent genug.

  • Wirtschaftlichkeit

Bis dato ist noch nicht klar, was genau auf die Praxen in puncto Wirtschaftlichkeit in Zukunft zukommt. Details müssen die Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband noch aushandeln. Möglich ist jedoch eine Art Wirtschaftlichkeitsprüfung, ähnlich wie bei den Ärzten. Daher gilt: Behalten Sie die Entwicklungen im Auge und klären Sie bei gegebener Zeit, ab wann das Thema Wirtschaftlichkeit für Ihre Praxis konkret eine Rolle spielt. Welche Vorbereitungen müssen getroffen werden, beispielsweise beim Thema Mengenobergrenze? Wir halten Sie natürlich auch über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

  • Messbare Ziele

Mit einem praxisinternen Monitoring von Kennzahlen lassen sich wichtige Fragen beantworten wie „Welche Indikation verweilt wie lange in unserer Praxis?“ oder „Wie effektiv ist unsere Therapie bei welcher Indikation?“. Kennen Sie die Antworten auf solche Fragen, räumen Sie beispielsweise Befürchtungen aus dem Weg, dass die Zahl der Therapieeinheiten durch die Blankoverordnung ins Unermessliche steigen wird.

Außerdem gehören diese Artikel zum Themenschwerpunkt:

01.01.2020 – Start in eine spannendes Verhandlungsjahr: Die Weichen für die zukünftige Heilmittelversorgung werden gestellt

Bundesrahmenverträge: Aus diesen Gründen muss konsequent verhandelt werden

30.6.2020 – Neue Preise?!
Die Mindestlaufzeit der bundeseinheitlichen Höchstpreise endet

Warum Privatpreise die normalen Preise sind und die GKV Rabatt bekommt

01.07.2020 – Einer für alle
Ab heute gelten die neuen bundeseinheitlichen Rahmenverträge

01.10.2020 – Nach einem Jahr ist es endlich so weit: Die neue HeilmittelRichtlinie tritt in Kraft

15.11.2020 – 3,2,1 – letzte Chance vorbei
Blankoverordnung: Fristende für die vertragliche Festlegung der Diagnosen

01.01.2021 – Vorbereitung der eVerordnung
Die Spielregeln sind festgelegt

31.03.2021 – Und was kostet mich der Spaß?
TI-Anbindung: Vereinbarungen zu den Rahmenbedingungen

01.07.2021 – Aufwand vs. Nutzen: Startschuss für die freiwillige Anbindung an die TI

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x