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Themenschwerpunkt 6.2021: DVPMG

31. Dezember 2021: Rahmenverträge beinhalten Details telemedizinischer Versorgung

Der Gesetzgeber verpflichtet im DVPMG den GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Heilmittelverbände zu Erweiterung der bundeseinheitlichen Rahmenverträge nach § 125 SGB V um die telemedizinische Versorgung. Dazu sollen die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, für die jeweiligen Heilmittelbereiche konkret geregelt werden:
© iStock: deepblue4you

  1. die Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können, und
  2. die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen nach Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen.

Und das soll dann bis zum 31. Dezember 2021 für alle Heilmittelbereiche umgesetzt sein. Klappt das nicht bis zu diesem Termin, soll die Schiedsstelle die entsprechenden Vertragsinhalte festlegen.

In der Gesetzesbegründung steht ausdrücklich, dass keine neuen Leistungen geschaffen werden sollen, sondern lediglich der Leistungsort durch Einbeziehung telemedizinischer Möglichkeiten erweitert werden soll. GKV und Heilmittelverbände sollen „insbesondere festlegen, welche Leistungen hierfür grundsätzlich geeignet sind.“ An dieser Stelle wird nochmals deutlich, dass die vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagene Abstimmung mit dem G-BA vermutlich sinnvoll wäre. Auf jeden Fall würde das den Verhandlern auf beiden Seiten die Arbeit erheblich erleichtern.

Zusätzlich müssen die technischen Voraussetzungen geklärt werden, die für telemedizinische Leistungserbringung durch die Heilmittelerbringer erforderlich sind. In der Gesetzesbegründung wird vorgeschlagen, dass sich GKV und Heilmittelverbände an den Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung in Anlage 31 b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte orientieren könnten. Auf jeden Fall müssen die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und der Gematik abgestimmt werden.

Für Praxisinhaber bedeutet das konkret:

  • Die technischen Rahmenbedingungen für die Erbringung telemedizinischer Anwendungen werden jetzt, so wie bei den Ärzten, verbindlich geklärt.
  • Solche Zertifizierungsprozesse kosten Geld, insofern werden die Tools für die telemedizinischen Anwendungen ab 2022 vermutlich nicht mehr kostenlos zu haben sein.
  • Die Vergütung für die telemedizinische Therapie wird von den gleichen Teams verhandelt, die sich schon mit den aktuellen bundeseinheitlichen Rahmenverträgen und Preisen sehr schwertun. Das könnte erneute Verzögerungen bedeuten. Der Termin zum Ende 2021 wird mit großer Wahrscheinlichkeit gerissen.

Nächster Schritt:

1. Januar 2023: DiGAs liefern Daten in die ePatientenakte, Leistungen von Heilmittelerbringern berücksichtigt

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