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Wirtschaftlichkeit im TSVG: Mehr Verantwortung, aber Chance auf bessere Honorare

Das Thema Wirtschaftlichkeit bekommt für Heilmittelpraxen eine vollkommen neue Bedeutung. In absehbarer Zukunft werden alle Praxisinhaber selbst verantwortlich für die Wirtschaftlichkeit der Therapie sein – wenn die Blankoverordnungen eingeführt werden. Und sie müssen mit GKV-Honoraren ihre Praxis wirtschaftlich führen. Beide Aspekte dürften mittelfristig erhebliche Auswirkungen auf niedergelassenen Therapiepraxen haben.
© iStock: Doucefleur

Die Blankoverordnung und die damit verbundene Verantwortung wird bis Ende 2020 tatsächlich kommen. Das TSVG ist da sehr eindeutig:

  1. Indikationen für Blankoverordnungen werden vereinbart (§ 125a SGB V).
  2. Therapeuten mit GKV-Zulassung müssen diese Vereinbarung anerkennen (§ 124 SGB V).
  3. Ärzte müssen – mit Ausnahmen – Blankoverordnungen ausstellen (§ 73 SGB V).
  4. Solche Blankoverordnungen unterliegen nicht der ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106b SGB V).
  5. Richtwerte zu Blankoverordnungen müssen ermittelt und veröffentlich werden (§ 125a SGB V).
  6. Maßnahmen zur Vermeidung von Mengenausweitungen (z.B. Vergütungsabschläge) sind zu vereinbaren (§ 125a SGB V).

Verbände müssen Details verhandeln

Damit wird eine Art Wirtschaftlichkeitsprüfung für Heilmittelpraxen in den Behandlungsprozess eingebunden, der den Verfahren bei den ärztlichen Prüfungen ähnelt. Die Details dazu müssen die Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband jedoch noch aushandeln. Von den Ergebnissen dieser Verhandlungen wird es abhängen, was genau in Zukunft auf die einzelnen Praxen zukommt.

Positive Honorar-Entwicklungen für Therapeuten möglich

Andererseits wird das Thema Wirtschaftlichkeit im neugefassten § 125 SGB V zugunsten der Praxisinhaber an zahlreichen Stellen aufgenommen, um sicherzustellen, dass sie mit einer GKV-Zulassung eine realistische Chance haben, mit den GKV-Honoraren wirtschaftlich erfolgreich arbeiten zu können.

  • Die neue Regelleistungszeit (Behandlungszeit sowie Vor- und Nachbereitung) ist bei der Vergütung angemessen zu berücksichtigen. (Abs. 2, Ziffer 4)
  • Bei Vertragsverhandlungen müssen zukünftig Preise ausgehandelt werden, die eine „leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen“. (Abs. 3)
  • Bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Therapien müssen zwingend berücksichtigt werden: a) Die Entwicklung der Personalkosten, b) Die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung und c) die durchschnittlich laufenden Kosten für den Betrieb einer Heilmittelpraxis. (Abs. 3)
  • Die bis 2019 beschränkte Aufhebung der Grundlohnsummenanbindung wird dauerhaft aufgehoben (Abs. 3)
  • Dauert bei Preisverhandlungen das Schiedsverfahren länger als drei Monate, muss die Schiedsstelle neben den Preisen auch noch einen Betrag festlegen, der quasi als Verspätungszuschlag die verzögerte Preiserhöhung kompensieren soll. (Abs. 5)

Außerdem gehören diese Artikel zum Themenschwerpunkt Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG):

Bundestag verabschiedet Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) – Das kommt auf die Heilmittelpraxen zu

Was sich noch mit dem TSVG ändert … sind Anpassungen im Sozialgesetzbuch V

TSVG: Neue Zulassung für alle – Versorgungsverträge regeln zukünftig die Zulassungsbedingungen

TSVG gibt Heilmittelverbänden mehr Einfluss: Bundeseinheitliche Verträge gelten für alle GKV-Praxen

„Man möchte uns nur bei Laune halten“ – Interview mit Dr. Claudia Kemper zur Einführung der Blankoverordnung

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