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Bundesbeihilfe passt Heilmittelverzeichnis an

Einige wenige Preiserhöhungen und neue Berichtspositionen
Bei einigen Leistungen des Heilmittelverzeichnisses steigen zum 1. Januar 2022 die beihilfefähigen Höchstbeträge der Bundesbeihilfe. Außerdem ist das Heilmittelverzeichnis um die sogenannten Berichts-Positionen sowie podologische Leistungen ergänzt worden. Es handelt sich dabei um die Übernahme jener Leistungen in das Verzeichnis, die im Rahmen der bundeseinheitlichen Versorgungsverträge neu in die Leistungsbeschreibung der GKV aufgenommen worden sind.
© iStock: anyaberkut

Am meisten dürften sich die Logopäden über die Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge freuen: 7,1 Prozent mehr gibt es für die 45 Minuten Therapie, 10 Prozent mehr für die 30 Minuten Therapie, fast 13 Prozent mehr wird für die Zweiergruppe bei 45 Minuten Therapie erstattet. Für die 60 Minuten Therapie liegt die Erhöhung bei fast 17 Prozent, für die Behandlung einer Zweiergruppe bei 90 Minuten Therapiedauer bei 53,4 Prozent.

Auch die Lymphdrainage profitiert von den Erhöhungen der beihilfefähigen Höchstsätze: Zwischen 14 Prozent Erhöhung für 30 Minuten MLD und einer Erhöhung von 50,8 Prozent für die Kompressionsbandage eine Extremität bewegen sich die Veränderungen.

Bei den Leistungen im Bereich Krankengymnastik (erstaunlich, dass dieser Bereich immer noch so heißt!) gibt es nur wenige Veränderungen bei den Höchstsätzen: 90 Cent mehr wird bei Atemtherapie (Mukoviszidose etc.) erstattet, das entspricht einer Erhöhung von 1,3 Prozent, KG-Neuro bei Kindern steigt um 5,5 Prozent, KG-Neuro bei Erwachsenen um 13,3 Prozent und KG in der Gruppe erhöht sich um fast 32 Prozent.

Dann gibt es neue Positionen:

  • Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung
  • Logo-Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person
  • Bericht an den Arzt
  • Logo-Bedarfsdiagnostik
  • Podologischer Befund
  • Podologische Behandlung (groß und klein)
  • Positionen im Bereich der Ernährungstherapie

Diese neuen Positionen werden in der Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge mit weitestgehend an die GKV-Preise angepassten Erstattungsbeträgen geführt. Damit wird noch mal sehr deutlich, warum beihilfefähige Höchstbeträge auf keinen Fall angemessene Privatpreise sind.

Hintergrund: Beihilfefähige Höchstsätze

Beihilfefähige Aufwendungen müssen in der Höhe angemessen sein. Als angemessen gelten im Grundsatz alle Aufwendungen, die sich in bestimmten Gebührenrahmen bewegen. Wenn es solche Gebührenrahmen jedoch nicht gibt, und das ist bei Heilmitteln der Fall, dann kann der Dienstherr die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen durch sogenannte „beihilfefähige Höchstbeträge“ der Höhe nach begrenzen.

Diese Begrenzung der Höhe nach, bezieht sich ausschließlich auf die Beziehung zwischen Dienstherrn (Staat) und seinem Bundesbeamten. Die Höchstbeträge haben keine Rechtswirkung auf den Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten (Beamten) und der Heilmittelpraxis.

Beihilfe und Eigenbehalte (Zuzahlung)

Das Bundesverwaltungsamt als Dienstleistungszentrum aller Bundesbeamten hat eine Übersicht zusammengestellt, die den beihilfeberechtigten Bundesbediensteten eine Übersicht über das Thema Eigenbehalte bietet. Mit dem Begriff Eigenbehalt wird das beschrieben, was bei der GKV die Zuzahlung ist. Auch die Berechnung der Eigenbehalte lehnt sich an die Regelungen der GKV an.

Unter Punkt 3 Ziffer g) der Übersicht wird aufgelistet, dass für Heilmittel Eigenbehalte nicht abgezogen werden, solange es für diese Leistungen beihilfefähige Höchstbeträge gibt. Die Erklärung eines früheren Bundesinnenministers als oberstem Dienstherrn zu diesem Thema ist bestimmt schon 15 Jahre her: Man würde davon ausgehen, so das Bundesministerium des Inneren, dass sich die Preise für Heilmittel regelmäßig erhöhen würden. Und weil der Bund damals die Weiterentwicklung der beihilfefähigen Höchstbeträge ausgesessen hatte, also nicht erhöht hat, ging man davon aus, dass auch Beihilfeberechtigte eine Art Zuzahlung leisten müssten, weil die Therapeuten deutlich höhere Preise verlangen, als über die Höchstsätze erstattet würden.

Soweit die Theorie, praktisch gibt es auch heute noch Kolleginnen und Kollegen in der Heilmittelbranche, die sich ernsthaft in ihrer Preisgestaltung an die beihilfefähigen Höchstsätze halten. Würde man in diesem Zusammenhang sich auch an die Richtwerte der Leistungsbeschreibung der Bundesbeihilfe halten, dann käme man auf ein Minutenhonorar, das unter den aktuellen GKV-Sätzen läge.

Ein Übersicht der Änderungen finden Sie hier: https://tinyurl.com/2p8n2bha.

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