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Bundesbeihilfesätze steigen

Rückwirkend zum 1. August 2018 erhöht der Bund die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel. Neben der Anpassung der Höchstbeträge enthält die Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung noch weitere Änderungen: So wurden erstmals im Leistungsverzeichnis eine Befundposition, eine Position für Palliativversorgung und für Ernährungstherapie aufgenommen sowie der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt (up berichtete).
© Fotolia.com: Bauer Alex

Das Erfordernis der Indikation „diabetisches Fußsyndrom“ für podologische Behandlungen ist entfallen. Eine weitere Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel um zehn Prozent erfolgt ab 1. Januar 2019.

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