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Preise für Privatleistungen: „Den Schwung nutzen, um über die neuen beihilfefähigen Höchstsätze hinauszuspringen“

Interview mit Björn Schwarz, IHK-Prüfer und Dozent an der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein sowie der Universität Hamburg

Die „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel“ wurden endlich erhöht. Viele Praxisinhaber orientieren sich jedoch an dieser Liste und leiten daraus ihre Privatpreise ab. Björn Schwarz erklärt, wie und warum Therapeuten ihre Privatpreise höher ansetzen sollten.

Die Beihilfesätze sind nötig, weil der Staat seinen Beamten gegenüber verpflichtet ist, einen Teil der Kosten im Krankheitsfall zu erstatten. Den Rest der Therapiekosten soll die Private Krankenversicherung übernehmen. Macht sie das nicht, müssen die Patienten die Differenz aus eigener Tasche bezahlen – und nicht die Therapeuten ihre Preise niedrig halten.

Es gibt viele Praxen, die Privatpreise in Höhe der bisherigen Beihilfesätze berechnen. Da ist eine Anpassung an die neuen Beihilfesätze ja eine tolle Erhöhung, oder?

Eine Erhöhung ja, allerdings nicht einmal im Ansatz eine Annäherung an Privatpreise, die dem Wert der Leistungen tatsächlich entsprechen. Wenn die Praxen jetzt schon einmal Anlauf nehmen, um die Privatpreise zu erhöhen, dann sollten sie den Schwung nutzen, um über die neuen beihilfefähigen Höchstsätze hinauszuspringen und bei tatsächlich wirtschaftlichen Preisen zu landen. Die Beihilfepatienten könnten da irritiert sein. Sie mussten ja nicht zuzahlen. Da hilft es, den Patienten zu erklären, dass die Praxis die Privatpreise sowieso anpassen wollte. Die Patienten haben eigentlich Glück, dass es eine Erhöhung der Beihilfesätze gab. Denn zukünftig fällt der Eigenanteil deutlich geringer aus, als ohne Erhöhung der Beihilfe.

Viele Praxisinhaber scheuen sich dennoch davor, ihren Patienten mitzuteilen, dass es eine Eigenbeteiligung geben wird. Anscheinend befürchten sie, dass dadurch Patienten gar nicht erst zur Behandlung erscheinen. Ist das eine gute Strategie oder was raten Sie ihnen?

Ein Hinweis auf die beihilfefähigen Höchstsätze ist da eine klasse Hilfe. Hier können die Praxen ihren Patienten gegenüber ganz selbstbewusst auftreten. Mit den beihilfefähigen Höchstsätzen lässt sich die Eigenbeteiligung ganz schnell ausrechnen. Liegt der Beihilfesatz beispielsweise bei 16 Euro, der Preis für die Behandlung aber bei 18 Euro, kann es sein, dass die Patienten 2 Euro selbst bezahlen müssen. Wenn sie allerdings eine vernünftige Versicherung haben, dann fällt der Eigenanteil mit Glück tatsächlich geringer aus.

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