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Änderungen der Beihilfe im 1. Halbjahr 2018 geplant

Die beihilfefähigen Höchstsätze für Heilmittel sollen erhöht werden. Das sieht ein Entwurf des Bundesinnenministeriums vor. Demnach sollen im ersten Halbjahr 2018 die Höchstsätze um rund 20 Prozent steigen, 2019 sollen sie dann noch einmal um rund 10 Prozent erhöht werden. Gleichzeitig werden Mindestbehandlungszeiten durch sogenannte Richtwerte ersetzt und neue Leistungen aufgenommen.
© Fotolia: jeremias münch

Das Bundesinnenministerium hat einen Referentenentwurf zur Neuregelung der Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung erstellt. Dieses Leistungsverzeichnis legt die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für beschriebene Heilmittel fest. Der Entwurf sieht in seiner aktuellen Fassung die Erhöhung der beihilfefähigen Höchstsätze in zwei Etappen vor: Im ersten Halbjahr 2018 ist eine Steigerung um rund 20 Prozent geplant, ab 1. Januar 2019 eine weitere um 10 Prozent. So soll der Preisentwicklung bei den GKV-Honoraren Rechnung getragen werden.

Richtwerte statt Mindestbehandlungszeiten

Gleichzeitig schafft der Entwurf die früheren „Mindestbehandlungszeiten“ ab. Das ist nur konsequent, weil diese rechtlich gesehen keinerlei Einfluss auf die Behandlungsdauer der Therapeuten haben. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gilt nur für die Rechtsbeziehung zwischen Staat und seinen Beamten. Eine rechtliche Bindungswirkung für das Vertragsverhältnis zwischen Therapeuten und Patienten (Beamten) hat die BBhV nicht.

Statt der Mindestbehandlungszeiten gibt es nun für die meisten aktiven Leistungen sogenannte „Richtwerte“. Diese weichen allerdings teilweise deutlich von den Behandlungszeiten der GKV ab. Ein Beispiel: Die klassische Leistung „Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage)“ erhält eine Richtzeit von 30 Minuten. Diese Leistung soll bald mit 23,40 Euro vergütet werden (aktuell 19,50). Nähme ein Therapeut die Richtzeit von 30 Minuten ernst und würden tatsächlich nur 23,40 Euro für diese Leistung berechnet, ergäbe das einen Minutenpreis von 0,78 Euro (23,40/30). Die GKV zahlt da aktuell schon deutlich mehr, nämlich 0,89 Euro für eine Minute KG. Das gleiche lässt sich auch bei der Position „Manuelle Therapie“ errechnen: Die Beihilfe will zukünftig 0,90 Euro/Minute zahlen, dagegen zahlt die GKV heute schon bis zu 1,07 Euro/Minute.

Dieser Abstand findet sich bei den meisten physiotherapeutischen Aktiv-Leistungen wieder: Der Minutenwert der Beihilfe liegt meistens mehr als 20 Cent unter dem Minutenpreis der GKV. Eine Ausnahme bildet die Lymphdrainage, hier sind Beihilfe- und GKV-Minutenpreis fast identisch.

Bei den Ergotherapeuten und Logopäden sind die Beihilfe-Minutenpreise bis zu 20 Cent höher, als die GKV-Minutenpreise. Bei den Podologen finden sich die größten Minutenpreis-Differenzen.

Neue Positionen

Die Physiotherapeuten könnten sich theoretisch über die neue Position „Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans“ freuen. Aber bei einem Preis von 15 Euro und einem Richtwert von 20 Minuten kommt man auf einen Minutenpreis von gerade einmal 75 Cent. Das ist der schlechteste Minutenpreis aller aktiven PT-Leistungen. Warum sollte man eine solche Position abrechnen wollen? Dann doch lieber ganz normale KG für Euro 0,78 Euro/Minute.

Bei den Logopäden funktioniert es hingegen schon besser: Die neue Position Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Regelbehandlungszeit 90 Minuten) wird von der Beihilfe mit einem Höchstsatz von 1,04 Euro kalkuliert.

Allerdings gibt es bei den Logopäden im Entwurf eine zusätzliche Erläuterung: „Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.“

Obwohl der Referentenentwurf das Ergebnis einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht dokumentiert, ist noch nicht abschließend entschieden, ob und wann die einzelnen Bundesländer den Änderungen der Bundesbeihilfe folgen werden. Der Entwurf ist den Heilmittel-Berufsverbänden Anfang des Jahres übersandt worden.

Das Beihilfe-Dilemma

Beamte erhalten einen bestimmten prozentualen Anteil (z. B. 50 Prozent) ihrer Krankheitsausgaben vom Staat erstattet. Das nennt sich Beihilfe. Damit die Kosten für diese Aufwendungen nicht aus dem Ruder laufen, versucht der Staat die Höhe der Ausgaben zu begrenzen. Das erfolgt für den Bereich der Heilmittel über sogenannte beihilfefähige Höchstsätze. Die Kosten, die nicht durch die Beihilfe gedeckt werden, sollen die Privaten Krankenversicherungen tragen. Doch die PKVen übernehmen oft nicht die Restkosten, sondern nur die Differenz zwischen dem von der Beihilfe bezahlten prozentualen Anteil und den Höchstsätzen der Beihilfe. Dann bleibt der Patient regelmäßig auf einem Eigenanteil sitzen. Das ist in sehr vielen Fällen zwar im Tarif der PKVen anders geregelt, wird aber trotzdem so praktiziert. Die PKV behauptet dann, der Therapeut sei zu teuer – das führt zu teilweise absurden Rechnungskürzungsversuchen der privat versicherten Beamten.

 

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Barbara Pleuger
23.02.2018 10:23

Guten Tag, können Sie mir beim Rechnen etwas helfen? Wenn… Weiterlesen »

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