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Kriterien für die Bewertung der Vertragsinhalte

Nach welchen Kriterien können Sie Ihren neuen Vertrag beurteilen?
Der einfachste Weg, um die neuen Versorgungsverträge zu bewerten, wäre, die gesetzgeberischen Ziele als Grundlage zu nehmen und zu überprüfen, inwieweit diese in den jeweiligen Verträgen umgesetzt wurden. Dazu haben wir die Zielsetzung des Gesetzgebungsverfahrens in einer Box (s. u.) für Sie zusammengestellt. Es gibt aber noch weitere Kriterien.
© Aleksandr Kharitonov

Als Praxisinhaber wird man den neuen Vertrag mit seinen alten Verträgen vergleichen und prüfen, welche positiven bzw. negativen Veränderungen sich finden. Hier kommt dem neuen Vertrag zugute, dass die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie Anfang 2021 ohnehin schon viele Verbesserung für Praxen bewirkt hat (siehe dazu Aktuelle Rahmenbedingungen sorgen für Veränderung).

Eine weitere Möglichkeit den Versorgungsvertrag mit der GKV zu überprüfen, ist der Vergleich mit den Versorgungsverträgen anderer Berufsgruppen aus dem Heilmittelbereich. Gibt es bei anderen Berufsgruppen einfachere und pragmatische Regelung als in dem eigenen Vertrag?

Und nicht zuletzt könnten Sie sich fragen, inwieweit die Versorgungsverträge mit der GKV dafür sorgen, dass die Qualität der Patientenbehandlung angemessen sichergestellt ist. Denn das ist schließlich der eigentliche Sinn und Zweck dieses Vertrages.

Kernfragen von Praxisinhabern an die neuen Versorgungsverträge

  • Sind die Regelungen für mich verständlich?
  • Sind die Regelungen zwingend notwendig?
  • Sind die Regelungen auf Augenhöhe?
  • Entstehen durch die Regelungen Risiken und/oder Probleme für die eigene Praxis?
  • Wie groß ist der Umfang des einmaligen und/oder wiederkehrenden Verwaltungsaufwands durch die Regelung?
  • Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf die Wirtschaftlichkeit meiner Praxis?

Zielsetzungen des Gesetzgebungsverfahrens

Flächendeckende Versorgung der Heilmittelversorgung für GKV-Mitglieder sicherstellen, insbesondere durch:

  • Reduzierung des „bürokratischen Aufwands“
  • Einbindung der Leistungserbringer in die „Versorgungsverantwortung“
  • „Mehr Transparenz über das Vertragsgeschehen“
  • Weniger „Aufwand für Vertragsverhandlungen“
  • Konkretisierung des Leistungsumfangs hinsichtlich der „Regelleistungszeit“, inkl. der „Vor- und Nachbereitung“
  • Honorare, die einen „wirtschaftlich zu führenden Praxisbetrieb“ ermöglichen, hier die Berücksichtigung der Parameter:
    • „Entwicklung der Personalkosten“
    • „Sachkosten für die Leistungserbringung“
    • „Durchschnittlich laufende Kosten“ für den Praxisbetrieb

Hintergrund zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Aus der Begründung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG (Drucksache 19/8351)

Seite 197: „Die derzeit geltenden Regelungen zu den Beziehungen von Krankenkassen zu den Leistungserbringern von Heilmitteln sind intransparent, verursachen einen erheblichen bürokratischen Aufwand und geben der Versorgungsverantwortung der Leistungserbringer nur wenig Raum. Damit werden sie der stark gewachsenen Bedeutung der Heilmittelversorgung nicht mehr gerecht. Aus diesem Grund ist eine grundlegende Neuordnung erforderlich.“

Seite 198: „Durch die Reduzierung der bisherigen Vielzahl von Verträgen wird mehr Transparenz über das Vertragsgeschehen ermöglicht und der Aufwand für die Vertragsverhandlungen für die Verbände der Heilmittelerbringer und die Krankenkassen reduziert. Die maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für ihren jeweiligen Heilmittelbereich gemeinsam abzuschließen, so dass für jeden Bereich nur noch ein Vertrag besteht. Die Beschränkung auf die maßgeblichen Spitzenorganisationen gewährleistet effiziente Vertragsverhandlungen.“

Seite 198: „Bei der Festlegung der Inhalte der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels ist nunmehr eine Regelleistungszeit zu vereinbaren, die sich aus den erforderlichen Zeiten für die Behandlung des Versicherten sowie für die Vor- und Nachbereitung der Behandlung zusammensetzt. Diese Regelleistungszeiten sind auch bei der Vergütung angemessen zu berücksichtigen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Leistungserbringer über die Behandlung hinaus Zeit für die erforderliche Vor- und Nachbereitung benötigen und diese Zeit ausreichend vergütet wird.“

Seite 199: „Statt der Veränderungsrate haben die Vertragspartner bei ihren Vertragsverhandlungen künftig andere Parameter zu berücksichtigen, die insbesondere die gesamten Kosten eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes betreffen und damit deutlich besser die realen Kostenentwicklungen im Heilmittelbereich widerspiegeln als die Veränderungsrate, die sich ausschließlich aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten berechnet und damit tatsächliche Kostensteigerungen nicht abbildet. Bei den nunmehr gesetzlich vorgegebenen Parametern handelt es sich um die Entwicklung der Personalkosten, der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis.“

Diese Artikel gehören zum Themenschwerpunkt „Dauerbaustelle Versorgungsverträge“

„Erfolgreich bin ich, wenn ich mir vor Verhandlungsbeginn klare Ziele setze“ – Ein Gespräch mit Florian Weh über Verhandlungsziele, Strategien und erfolgreiche Kommunikation

Wer immer das Gleiche verhandelt, ändert nichts – Verpasste Ziele, gerissene Fristen, laufende Verfahren

„Die Verbände haben dafür gesorgt, dass keine echte Verhandlung stattfinden kann“ – Ein Insider der Rahmenvertragsverhandlungen Physiotherapie berichtet

Aktuelle Rahmenbedingungen sorgen für Veränderung – Versorgungsverträge verwalten die Vergangenheit

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Große und kleine Unterschiede zwischen den Verträgen – Banale Dinge werden in den Berufsgruppen verschieden geregelt

Ein Formular mit 21 Stolperfallen – Heilmittelbranche in Zahlen

Zusätzliche Baustellen aufgemacht – Neue unsinnige Vertragsregeln für Praxisinhaber

Verpasste Chancen zur (Neu-)Gestaltung – Was in den neuen Verträgen fehlt

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