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Aktuelle Rahmenbedingungen sorgen für Veränderung

Versorgungsverträge verwalten die Vergangenheit
Die schleppenden Verhandlungen zu den fünf Versorgungsverträgen der Heilmittelberufe haben dazu geführt, dass die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten, verteilt über einen Zeitraum von einem Jahr in Kraft getreten sind. Faktisch hat das niemanden gestört, denn die aktuellen Rahmenbedingungen schaffen Fakten, wo GKV und Heilmittelverbänden noch mühsame Kompromisse formuliert haben.
© Leontura

Rahmen 1: Heilmittel-Richtlinie konkretisiert

Die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie, die seit dem 1. Januar 2021gilt, hat viel dazu beigetragen, dass die Arbeit in den Praxen einfacher geworden ist. Wer was auf einer Heilmittelverordnungen ändern darf, ist in Anlage drei der Heilmittelrichtlinie schon lange geregelt. Wegfall der Erst- und Folgeverordnungen und keine Genehmigungsverfahren mehr, verbindliche „angemessene Begründung“ zur Heilung von Fristproblemen und die Vereinheitlichung von besonderen Verordnungsbedarfen und des langfristigen Heilmittelbedarfs, das alles sind positive Veränderungen, die der G-BA über die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie geregelt hat.

Rahmen 2: Nur noch ein Verordnungsformular

Mit der Einführung eines einheitlichen Verordnungsformulars „Muster 13“ für alle fünf Heilmittelberufe haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband die Voraussetzungen geschaffen, den Bürokratieaufwand in den Heilmittelpraxen zu reduzieren. Die grundlegende Idee mit einem Formular ein einheitliches Prüfszenario zu etablieren, hätte sowohl den verordneten Ärzten als auch den prüfgeplagten Therapeuten das Leben erleichtert.

Rahmen 3: Corona-Sonderregeln verhindern Fristenprobleme und beschleunigen Veränderungen

Die Corona-Sonderregeln des G-BA und des GKV-Spitzenverbands haben das ihre dazu beigetragen, dass Fristenprobleme bei Behandlungsbeginn und während der Behandlung schon seit fast zwei Jahren kein Thema mehr sind. Und ob die Einführung von telemedizinischen bzw. videotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für Heilmittelbringer auch ohne Corona so schnell gegangen wäre, darf zu Recht bezweifelt werden.

Umsetzung hat nicht funktioniert

Die Umsetzung der durch die aktuellen Rahmenbedingungen ermöglichten Veränderungen in den Versorgungsverträgen zwischen GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden hat jedoch nicht funktioniert. Die Änderungsmöglichkeiten der Heilmittelverordnung, die in Anlage 3 der HeilM-RL festgelegt sind, unterscheiden sich teilweise trotzdem zwischen den Berufsgruppen und hebeln die Grundidee des G-BA, nämlich Vereinfachung durch Vereinheitlichung aus. Das gilt auch für das Thema Fristenregelungen bzw. Gültigkeit der Verordnungen, bei dem es tatsächlich dazu gekommen ist, dass aus einheitlichen Vorgaben der HeilM-RL fünf verschiedene Interpretationen in den Versorgungsverträgen geworden sind.

Auch der Versuch den Bürokratieaufwand mit einem einheitlichen Verordnungsformular zu reduzieren, ist über die Versorgungsverträge zunichte gemacht worden. Wie man in „Heilmittelbranche in Zahlen“ sehr gut sehen kann, gibt es nicht weniger als 21 Punkte auf einem einzigen kleinen Verordnungsformular, die in den Versorgungsverträgen unterschiedlich geregelt sind.

Und die vertragliche Umsetzung der vom G-BA beschlossenen telemedizinischen Versorgung in die Regelversorgung von Heilmittelpatienten ist trotz Fristsetzung immer noch nicht umgesetzt. Aber das macht aktuell nichts, denn Corona-Sonderregelungen erlauben weiterhin solche Behandlungsformen.

Die Corona-Sonderregelungen haben dafür sorgt, dass nicht einmal die Ergotherapeuten, die immerhin zwölf Monate auf ihren Vertrag warten mussten, besondere Schwierigkeiten bei der Abrechnung hatten. Denn da Fristprobleme zumindest während der Behandlung durch die Sonderregelungen weitestgehend ausgeschlossen sind, haben viele Praxen die fehlenden Versorgungsverträge gar nicht bemerkt.

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