up|unternehmen praxis

Zusätzliche Baustellen aufgemacht

Neue unsinnige Vertragsregeln für Praxisinhaber
Neue Verträge – also neue Regeln – bringen leider nicht immer Verbesserungen, sondern können auch dazu führen, das Dinge aufwändiger, unklarer oder riskanter werden. Das kann man anhand der neuen Versorgungsverträgen der GKV und der Heilmittelverbände leider gut illustrieren. Seien Sie also bei einigen Punkten besonders aufmerksam.
© Antti Heikkinen

1. Kostenpflichtige Veränderungen

Podologen und Logopäden müssen beim Verordnungscheck besonders aufpassen. Denn sollte sich nach der Abrechnung herausstellen, dass eine Änderung der Verordnung notwendig ist, dann müssen sie pro Verordnung eine Bearbeitungsgebühr von 40 Euro an die Krankenkasse bezahlen. So ist das zwischen GKV und Heilmittelverbänden in Anlage 3(a) des Versorgungsvertrags geregelt. Aber eben nur bei diesen beiden Berufsgruppen. In den entsprechenden Anlagen zu den Versorgungsverträgen der Physio-, Ergo- und Ernährungstherapeuten gibt es keine solche Bearbeitungsgebühr.

Ganz konkret: Dank der Heilmittel-Richtlinie dürfen Heilmittelerbringer sehr viele Änderungen auf den Verordnungen selbst vornehmen. Allerdings haben die Vertragspartner sich auf bestimmte Korrekturzeitpunkte geeinigt. Deswegen unbedingt alles rechtzeitig vor der Abrechnung ändern, sonst darf man es im Nachhinein nicht ändern, oder es wird für Logopäden und Podologen ziemlich teuer.

2. Begründung, oder nicht…?

Eigentlich ist in § 16 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie alles geklärt: Ohne eine angemessene Begründung dürfen Therapeuten bzw. Patienten die Behandlung nicht länger als 14 Tage unterbrechen (Ausnahme: Podologie und Ernährungstherapie). Die begründete Unterbrechung schreibt der Therapeut auf die Verordnung. Das Nähere dazu sollen GKV und Verbände in den Versorgungsverträgen regeln.

Das haben die Vertragspartner in den Verträgen der Physiotherapeuten und Logopäden gemacht. So wurden in § 7 der Verträge die Unterbrechungskürzel FKT (Ferien/Urlaub; Krankheit; therapeutisch indizierte Unterbrechung) vereinbart, mit denen eine Behandlungsunterbrechung über 14 Tage hinaus ohne Rücksprache hinreichend begründet werden kann.

So weit ist noch alles klar, doch blättert man in die Anlagen 3a der Verträge und wechselt zum „Bestätigungsfeld“ findet man hier den Hinweis „Fehlen die Kürzel („F“, „K“ und „T“), führt dies innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Abs. 3a/5 nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung.“

Erstaunt reibt man sich als Leser dieser Regelung die Augen und fragt sich, warum man Unterbrechungskürzel dokumentieren soll, wenn das Fehlen eben dieser Kürzel nicht zu einer Absetzung oder Korrekturanforderungen führen soll. Und warum bei den Ergotherapeuten das Fehlen der Kürzel nicht akzeptiert wird.

Ganz konkret: Für Physiotherapeuten und Logopäden gilt bis auf Weiteres, dass die Unterbrechungsfristen überflüssig sind. Wirklich, das gilt auch, wenn mehr als 14 Kalendertage überschritten werden, und wenn das mehrmals pro Verordnung passiert. Das hat ebenfalls Bestand, wenn die Unterbrechung auch mal länger dauert. Aber nicht zu lange, denn es gelten in Zukunft…

3. … einige neue Fristen

Des Rätsels Lösung liegt vermutlich im Begriff „Laufzeit“ der Verordnung. Kaum ist das Thema Unterbrechungsfristen endlich sauber erledigt, erfinden die Verhandler neue Fristen, die man als Praxis zwingend beachten muss, um kein Geld zu verlieren: die neue, sogenannte Laufzeit einer Verordnung. Eine Verordnung ist nach den neuen Verträgen der Logopäden und Physiotherapeuten nur für einen bestimmten Zeitraum gültig. Behandelt man über diese (Lauf-)Zeit hinaus, werden alle darüber hinaus erbrachten Leistungen nicht bezahlt.

Die Laufzeit einer Verordnung hängt davon ab, wie viele Behandlungseinheiten vom Arzt verordnet wurden, und ob es sich um eine Physiotherapie- oder Logopädie-Verordnung handelt. Die Laufzeit einer Verordnung fängt in der Logopädie mit dem Ausstellungsdatum an, in der Physiotherapie beginnt die Laufzeit mit dem 1. Behandlungsdatum. Daraus ergeben sich folgende Laufzeiten (Gültigkeitszeiträume):

  • Logopädie mit bis zu 10 Behandlungen, Gültigkeit = Ausstellungsdatum + 7 Monate
  • Logopädie mit mehr als 10 Behandlungen, Gültigkeit = Ausstellungsdatum + 9 Monate
  • Physiotherapie mit bis zu 6 Behandlungen, Gültigkeit = 1. Behandlungstermin + 3 Monate
  • Physiotherapie mit mehr als 6 Behandlungen, Gültigkeit = 1. Behandlungstermin + 6 Monate

Die neuen Laufzeiten gelten ausdrücklich auch für Verordnungen, die als besonderer Verordnungsbedarf (BVB) oder langfristiger Heilmittelbedarf (LHB) gekennzeichnet sind und deshalb mit einer Behandlungsmenge für zwölf Wochen verordnet wurden. Braucht man hier länger als zwölf Wochen, ist das erlaubt, solange man sich an die Laufzeit und alle anderen Formalien hält.

Und die armen Ergotherapeuten werden ab sofort zählen müssen, denn hier gilt zusätzlich zu der verpflichtenden Angabe eines Unterbrechungskürzels, dass man je Verordnung maximal 70 Tage unterbrechen darf. Dabei werden aber nur die Unterbrechungen gezählt, die über die möglichen 14 Kalendertage hinaus gehen. Wenn Sie das kompliziert finden, dann haben Sie recht!

Ganz konkret: Die Laufzeiten der verschiedenen Verordnungen müssen zukünftig unbedingt beachtet werden. Wer Behandlungen erbringt, die außerhalb der Gültigkeit/Laufzeit der Verordnung liegen, der wird dafür kein Honor erhalten. Und Ergotherapeuten müssen die Unterbrechungstage zählen, denn wer die Anzahl überschreitet, wird danach ebenfalls kein Honorar erhalten.

4. Geldeintreiber der GKV

Zuzahlungen in der Heilmittelpraxis sind schon seit Jahrzehnten umstritten und gehören seit langem abgeschafft. Genau das Gegenteil ist mit den neuen Versorgungsverträgen ausgehandelt worden. In den alten Rahmenverträgen war nur der Einzug (Inkasso) der Zuzahlung geregelt, weil es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. In den neuen Versorgungsverträgen ist jetzt aber nicht nur das gesetzlich vorgeschriebene Inkasso geregelt, sondern die Verbände haben sich auf eine Auszahlungspflicht (Exkasso) eingelassen, die deutlich über den gesetzlich vorgesehen Rahmen hinausgeht.

Und mal davon abgesehen, dass solche Zusatzaufgaben für eine zusätzliche, unnötige Bürokratie in den Praxen sorgen, sind die vertraglichen Vereinbarungen handwerklich so schlecht gemacht, dass man als Praxisinhaber praktisch nichts richtig machen kann.

Bei den Physiotherapeuten heißt es im Vertrag, dass der Patient auf die Zuzahlungspflicht und die Fälligkeit vor der ersten Behandlung hinzuweisen ist. Außerdem muss die Quittung auf den Erstattungsanspruch bei zu viel entrichteter Zuzahlung hinzuweisen. Zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind an den Versicherten zurückzuerstatten. Dazu soll der Versicherte seine ursprünglich ausgestellte Quittung zurückgeben und bekommt dann eine neue.

Logopäden sollen zu viel einbehaltene Zuzahlungen (z. B. bei Rechnungskürzungen) zurückerstatten – aber nur auf Anforderung des Versicherten. Die Erstattung sollen Therapeuten auf der vom Versicherten wieder vorzulegenden Originalquittung vermerken.

Ergotherapeuten müssen „die Versicherten vor Beginn der Behandlung schriftlich über die Zuzahlungspflicht, über die Fälligkeit der Zuzahlung am Tag der ersten Behandlung und die Möglichkeit der Erstattung bei zu viel gezahlter Zuzahlung aufzuklären,“ heißt es im Vertrag. Zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) müssen an den Versicherten zurückerstattet und das dann auf der ursprünglich ausgestellte Originalquittung vermerkt werden.

Podologen und Ernährungstherapeuten müssen auch Zuzahlungen einziehen und dem Versicherten zu viel einbehaltene Zuzahlungen (z. B. bei Rechnungskürzungen) zurückerstatten. Die Quittung über die Zuzahlung muss entsprechend geändert oder ausgetauscht werden.

Für Praxisinhaber stellen sich hier eine ganze Reihe organisatorischer und rechtlicher Fragen:

Was passiert beim Zuzahlungs-Exkasso eigentlich, wenn der Versicherte seine ursprüngliche Quittung nicht dabeihat? Gibt es dann kein Geld, weil man die Auszahlung ja nicht vertragskonform dokumentieren kann? Und wenn man kein Geld ausgezahlt hat, ist das dann ein Vertragsverstoß?

Zuzahlungsrückzahlung macht bei Patienten, die die letzte Behandlung nicht mehr wahrgenommen haben, als Serviceleistung noch irgendwie Sinn. Doch die Regelung, wonach man bei einer abgesetzten Verordnung seinen Patienten hinterhertelefonieren muss, um die eingezogene Zuzahlung zurückzuzahlen ist absurd. Nicht nur, dass man aus formalen Gründen sein Honorar nicht bekommt, man hat als Praxisinhaber auch noch doppelten Verwaltungsaufwand bezüglich der Zuzahlung.

Ganz konkret: Beim Thema Zuzahlung haben GKV und Heilmittelverbände genau das Gegenteil vom ursprünglich formulierten Ziel „Bürokratieabbau!“ erreicht, nämlich mehr unsinnige und aufwändige Regeln. Und das Schlimme daran ist, dass der bürokratische Mehraufwand nicht einmal bezahlt wird. Diese Verschlechterung der Vertragslage bedeutet faktisch, dass die Politik gefragt ist. Wie bei den Zuzahlungen zur häuslichen Pflege sollte die GKV auch bei den Heilmitteln dazu verpflichtet werden, die Zuzahlung selbst beim Patienten einzuziehen. Nur so ließe sich eine Eigenbeteiligung der Patienten an der Heilmitteltherapie sinnvoll durchführen.

Diese Artikel gehören zum Themenschwerpunkt „Dauerbaustelle Versorgungsverträge“

„Erfolgreich bin ich, wenn ich mir vor Verhandlungsbeginn klare Ziele setze“ – Ein Gespräch mit Florian Weh über Verhandlungsziele, Strategien und erfolgreiche Kommunikation

Wer immer das Gleiche verhandelt, ändert nichts – Verpasste Ziele, gerissene Fristen, laufende Verfahren

„Die Verbände haben dafür gesorgt, dass keine echte Verhandlung stattfinden kann“ – Ein Insider der Rahmenvertragsverhandlungen Physiotherapie berichtet

Aktuelle Rahmenbedingungen sorgen für Veränderung – Versorgungsverträge verwalten die Vergangenheit

Kriterien für die Bewertung der Vertragsinhalte – Nach welchen Kriterien können Sie Ihren neuen Vertrag beurteilen?

Große und kleine Unterschiede zwischen den Verträgen – Banale Dinge werden in den Berufsgruppen verschieden geregelt

Ein Formular mit 21 Stolperfallen – Heilmittelbranche in Zahlen

Zusätzliche Baustellen aufgemacht – Neue unsinnige Vertragsregeln für Praxisinhaber

Verpasste Chancen zur (Neu-)Gestaltung – Was in den neuen Verträgen fehlt

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x