Videotherapie abrechnen: Gewusst wie
Gesetzlich Versicherte
1. Vermerk auf der Verordnung
Sie müssen auf der Rückseite der Verordnung die Therapie als Videobehandlung mit einem „V“ oder „Video“ kennzeichnen.
2. Bestätigung der Patienten über erbrachte Leistungen
Diese muss laut GKV erfolgen, ist aber nur auf Nachfrage vorzulegen. Formvorgaben dazu gibt es jedoch nicht. Wir empfehlen, sich die erbrachten Leistungen per E-Mail von den Patienten bestätigen zu lassen. Der Wortlaut kann heißen: „Ich [Name des Patienten] bestätige die Behandlung per Videotherapie am [Datum und Uhrzeit] durch die Praxis [Name der Praxis und des Therapeuten]. Legen Sie die E-Mails digital in einem Ordner ab, für den Fall, dass Nachfragen kommen.
Machen Sie zudem auf der Verordnung im Feld „Unterschrift Patienten“ einen entsprechenden Vermerk – etwa „via E-Mail am [Datum und Uhrzeit]“.
Alternativ bietet sich auch eine Bestätigung per SMS an. Bei Patienten, die über kein Smartphone oder keine E-Mail verfügen, ist auch eine handschriftliche Quittierung denkbar, die der Patient rein reicht oder per Post schickt.
Hinweis: Seit dem 3. April 2020 kann auch Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining per Videotherapie fortgeführt werden. Diese Übergangsregelung ist für die Zeit der COVID-19-Pandemie befristet (up berichtete). Auch für diese Leistung kann der vertraglich vereinbarte Vergütungssatz abgerechnet werden. Es gelten die gleichen Vorgaben zur Dokumentation – Vermerk auf der Verordnung und Bestätigung durch den Patienten. |
Privat Versicherte
Laut Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) können Videotherapien auch bei Privatversicherten abgerechnet werden. Voraussetzung: Die Heilmittel müssen ärztlich verordnet, medizinisch notwendig und einer telemedizinischen Anwendung zugänglich sein. Zudem muss der Therapeut in Echtzeit permanent mit dem Patienten per Videostream verbunden sein und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die vertrags- und haftungsrechtlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.
Möglich wäre laut PKV bei der Physiotherapie etwa die klassische krankengymnastische Behandlung, auch bei der Ergotherapie und Logopädie (mit Ausnahme der Schlucktherapie) komme eine Videobehandlung in Frage. Da für Privatpatienten keine Rahmenbedingungen gelten, bestehen auch keine speziellen Vorgaben zur Dokumentation der erbrachten Videotherapie.
„Starke Praxis“ – Tipps für die Abrechnung von Physio-LeistungenBei der Ergotherapie können alle Leistungen per Videotherapie erbracht werden, bei der Logopädie mit Ausnahme der Schlucktherapie ebenfalls. Anders sieht es bei der Physiotherapie aus, bei der nur drei Positionen videotherapeutisch abgerechnet werden können – je nach Leistung muss ein „V“ vermerkt werden oder nicht. Unser Tipp für all jene, die physiotherapeutische Leistungen per Videotherapie abrechnen möchten und die mit dem Praxisverwaltungssystem „Starke Praxis“ arbeiten: Hinterlegen Sie für die Zeit der Sonderregelung zur Teletherapie für alle drei Positionen (X0301, X0501 und X0702) standardmäßig das „V“ im System. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
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