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Therapie am Bildschirm

Unter welchen Voraussetzungen Videotherapie möglich ist
Was Therapeuten lange Zeit verwehrt blieb, ist nun zumindest erst einmal bis zum 31. Mai 2020 möglich: Das Durchführen und Abrechnen von Videotherapien. Im Dokument „Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 31. März 2020“ der GKV sind die Spielregeln dafür festgelegt. Ein Überblick.
© FG Trade

„Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch (…) grundsätzlich abrechnungsfähig“, heißt es in dem Dokument der GKV. Es können derzeit also verordnete Heilmittelbehandlungen auch per Video durchgeführt werden – wenn auch teilweise eingeschränkt:

  • Physiotherapie:
    • X0301 Bewegungstherapie
    • X0501 Krankengymnastik (auch KG-Atemtherapie)
    • X0702 Krankengymnastik-Mukoviszidose

Tipp: Sprechen Sie mit dem behandelnden Arzt und lassen Sie ggf. die Verordnung entsprechend anpassen, um eine Videotherapie durchführen zu können.

  • Logopädie:
    • Vollständig: Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
    • Schlucktherapie ausschließlich bei SCZ (ZÄ)

Tipp: Steht auf der Verordnung von Zahnärzten nicht das Wort Schlucktherapie, ist eine entsprechende Videotherapie theoretisch auch bei anderen Indikationen als der Störungen des oralen Schluckakts (SCZ) möglich.

  • Ergotherapie:
    • Alle Indikationen

Die Behandlungszeiten richten sich nach der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Rahmenvertrags. Wenn aus medizinischen Gründen die Therapie nicht  die volle Zeit in Anspruch nimmt, etwa weil der Patient vorzeitig nicht mehr belastbar ist, können Sie dennoch die gesamte Zeit abrechnen. Wichtig: Dokumentieren Sie den Grund für die verkürzte Therapiedauer.

Diese Voraussetzungen müssen laut GKV erfüllt sein:

  • Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die Videotherapie darf also auch von zuhause aus durchgeführt werden.
  • Sie und die Patienten müssen über eine Technik verfügen, die eine angemessene gegenseitige Kommunikation ermöglicht. Wie diese genau auszusehen hat, ist nicht definiert. Die Videotherapie kann also sowohl über PC, Laptop, Tablet oder Smartphone mit Kamera sowie Audioein- und -ausgang durchgeführt werden.
  • Der Patient muss zur Videotherapie einwilligen. Wie die Einwilligung genau auszusehen hat, ist nicht weiter definiert. Und: Sie muss der Abrechnung nicht beigefügt, sondern nur auf Rückfrage vorlegt werden.

Unser Tipp: Halten Sie die Einwilligung unbedingt schriftlich fest. Dafür eignet sich beispielsweise ein Vordruck, den der Patient unterschreibt. Sie können die Einwilligung auch direkt auf der Verordnung vermerken. Wenn Sie mit TERMINHELD arbeiten, tragen Sie „Einwilligung bei Patienten eingeholt“ unter Angabe des Datums und der Uhrzeit in das Infofenster ganz unten auf der Verordnung ein. Sie können auch einen entsprechenden Vermerk im Infofenster der Patientenkartei hinterlegen.

Videotherapie – ja oder nein?

Laut GKV entscheiden die Therapeuten, ob die Behandlung der aufgeführten Indikationen persönlich oder im Rahmen einer Videotherapie erfolgen kann. Mit in die Entscheidung einfließen sollte, ob…

… der Patient kognitiv in der Lage ist, die Übungen auszuführen.

… Sturzgefahr besteht. Ist dies der Fall, sollte darauf verzichtet werden.

…durch den Therapeuten spezielle Schutzmaßnahmen für eine sichere Durchführung getroffen werden müssen. Auch dann sollte keine Videotherapie stattfinden.

… der Patient über die technischen Geräte verfügt und den Umgang damit auch beherrscht.

… der Patient das Therapiemedium akzeptiert und bereit ist, aktiv mitzuwirken.

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