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Coronakrise: Mitarbeiter schützen

Erläuterungen zum Flussdiagramm
Stand 25.03.2020: Sind die Mitarbeiter vor Ansteckung im beruflichen Kontext geschützt? Damit die Praxis auch in Zukunft Bestand hat und Patienten behandelt werden können, ist die wichtigste Aufgabe eines Praxisinhabers, seine Mitarbeiter vor Ansteckung zu schützen. Wir haben Ihnen ein Flussdiagramm zusammengestellt, das Ihnen bei der Umsetzung der Aufgabe hilft.
© schmolzeundkühn

Das Flussdiagramm können Sie hier herunterladen.

1. Gibt es Mitarbeiter: Schwangere/Risikogruppen/Vorerkrankungen?

Das Robert Koch-Institut (RKI) ist mit den Empfehlungen eindeutig: Mitarbeiter mit akuten Atemwegserkrankungen müssen zu Hause bleiben. Zudem gibt es Mitarbeiter, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, wenn sie sich mit dem Coronavirus anstecken. Dazu zählen Mitarbeiter:

  • über 60 Jahre
  • mit verschiedenen Grunderkrankungen wie beispielsweise Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen (unabhängig vom Alter)
  • mit unterdrücktem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z. B. Cortison)

Schwangere scheinen nach Ansicht des RKI kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Dennoch sollte vorsorglich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

1.1 Beschäftigungsverbot anordnen (lassen)

Bei Schwangerschaft ist die Anordnung eines Beschäftigungsverbots durch einen Arzt oder die zuständige Behörde kein Problem. Dann greift die Umlage U2 und die Gehaltskosten werden durch die Krankenkasse ersetzt. Im Umgang mit allen anderen Mitarbeitern, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, muss der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz die Gefährdung seiner Mitarbeiter ermitteln und beurteilen. Im Zweifel stimmen sich die betreffenden Mitarbeiter und der Praxischefs miteinander ab und prüfen, ob eine Krankschreibung durch einen Arzt oder ein Beschäftigungsverbot im Rahmen des Infektionsschutzes durch das zuständige Amt sinnvoll ist. Wer dann welche Kosten trägt, hängt von den individuellen Umständen ab.

2. Können Tätigkeiten ins Home-Office delegiert werden?

Die telefonische Erreichbarkeit einer Heilmittelpraxis für Patienten und Ärzte kann problemlos auch aus dem Home-Office aufrechterhalten werden. Seitdem die GKV Teletherapie für Heilmittelerbringer freigegeben hat, lässt sich Therapie ebenfalls aus dem Home-Office erbringen.

2.1 Technische Rahmenbedingungen klären/organisieren – Checkliste

Damit das Home-Office funktioniert, müssen die technischen Rahmenbedingungen geklärt werden. Alle beteiligten Mitarbeiter müssen sich mit der Technik vertraut machen und wissen, wen sie bei Fragen anrufen können. Es muss zudem geklärt werden, wie die Telefonweiterleitung organisiert wird, wie der Kontakt innerhalb des Therapeutenteams aufrechterhalten werden kann und ob auf die Praxisverwaltung aus dem Home-Office zugegriffen werden kann bzw. diese ins Home-Office übertragen werden kann.

Ein Videokonferenzsystem, das es auch kostenlos gibt, hilft den „persönlichen“ Kontakt zwischen allen Beteiligten aufrechtzuerhalten. Das ist effizienter als die rudimentäre Kommunikation über Messenger-Dienste (zum Beispiel WhatsApp).

Das virtuelle Konferenzsystem kann auch für die Video-Behandlungen von Patienten eingesetzt werden. Der Ablauf sollte im Team vereinheitlicht werden, ebenso die organisatorischen Änderungen, die mit dieser neuen Behandlungsform einhergehen.

2.2 Telearbeitsplatz steht

Wenn alle Vorbereitungen getroffen sind, sollte der Praxischef den offiziellen Startknopf für die Teletherapie-Praxis „drücken“, um allen Beteiligten klarzumachen, dass Therapie im Home-Office ernsthaft durchgeführt werden soll.

3. Bleiben Arbeiten/Behandlungen in der Praxis übrig?

Sobald der Telearbeitsplatz steht, stellt sich die Frage, ob es noch Bedarf gibt, in den Praxisräumen einen vielleicht rudimentären Betrieb aufrechtzuerhalten. Unter 4. lesen Sie was notwendig ist, wenn Sie weiterhin Patienten in der Praxis empfangen.

3.1. Teletherapie startet im Home-Office

Aus Sicht des Mitarbeiterschutzes ist es am besten, den Praxisbetrieb vollständig über das Home-Office abzuwickeln. Ist dies möglich, denken Sie daran, an der Praxistür ein Schild anzubringen, auf dem Sie die Patienten auf die telefonische bzw. Online-Erreichbarkeit der Praxisrezeption hinweisen. Informieren Sie Ihre Patienten auch über die Praxiswebsite.

4. Mitarbeiter-/Eigenschutz gewährleistet?

Wer seinen Praxisbetrieb vollständig oder in Teilen vor Ort aufrechterhält, muss sich fragen, ob alle Voraussetzungen für den Mitarbeiter- und Eigenschutz gegeben sind. Das RKI hat dazu hinlänglich bekannte Regeln für Hygiene, Desinfektion und Schutzmaterial für behandelnde Mitarbeiter veröffentlicht. Dazu gehört es auch, dass es Mund-Nasen-Schutz (Masken) für Patienten gibt, die Erkältungssymptome haben, aber nicht am Coronavirus erkrankt sind, um die Mitarbeiter besser vor einer Ansteckung zu schützen.

Direkter Kontakt aller Art in der Praxis (z. B. Treffen und Besprechungen) ist auf ein Minimum zu reduzieren. Auf private Kontakte der Mitarbeiter untereinander sollte ganz verzichtet werden.

4.1 Terminplanung mit Kontaktminimierung durchführen – Checkliste

Grundsätzlich gilt, die Anzahl der Kontakte mit anderen Menschen auf ein Minimum zu begrenzen. Daraus resultiert die Notwendigkeit, innerhalb der Praxis festzulegen, welche Patienten einen zwingend notwendigen medizinischen Grund für eine Heilmitteltherapie haben (siehe auch Artikel „Dringende Versorgung sichern – Terminplanung und Hygienemaßnahmen anpassen“).

Das Aufeinandertreffen von Patienten sollte durch versetzte Terminplanung vermieden werden. Dazu gehört auch, einen angemessenen Abstand zwischen zwei Terminen zu planen und die Patienten zu bitten, jeweils genau pünktlich zum Termin zu erscheinen. Innerhalb der Praxis sollte der Abstand zwischen zwei Patienten mindestens eineinhalb Meter betragen, besser zwei. Das gilt auch für den Wartebereich.

Im Sinne der Kontaktminimierung ist es sowohl für die Therapeuten als auch für die Patienten besser, wenn ein Mitarbeiter bei einem Patienten alle Termine übernimmt.

4.2 Behandlung durchführen (Hygiene)

Die Beachtung der Basishygiene vor, während und nach der Behandlung ist Pflicht. Zur Erinnerung gibt es Poster und Vorlagen für Aushänge, z. B. von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Siehe auch https://www.kbv.de/media/sp/Poster_10_Hygienetipps.pdf)

5. Hygienisch notwendige Rahmenbedingungen wieder herstellbar?

Wenn es Lieferschwierigkeiten bei Hygienemitteln gibt, ist der Arbeitsschutz der Mitarbeiter nicht weiter gewährleistet. In Einzelfällen haben sich Praxisinhaber dann an die Gesundheitsämter gewandt, bislang jedoch ohne Erfolg. Die Gesundheitsämter empfehlen in solchen Fällen die Praxisschließung, weil der Praxisinhaber seiner Sorgfaltspflicht nachkommen muss.

5.1 Keine Behandlung 1:1 in der Praxis

Ohne Mitarbeiter-/Eigenschutz darf keine Behandlung stattfinden. Möglicherweise sollte in solchen Fällen geprüft werden, ob Teletherapie eine Option sein könnte, um wenigstens einen Teil der Therapie aufrechtzuerhalten.

Aufpassen: Bei der Praxisschließung bekommt man möglicherweise nicht mit, wenn Desinfektionsmittel und Schutzkleidung angeliefert werden. Treffen Sie daher klare Vereinbarungen mit Lieferanten und reagieren Sie auf E-Mails mit Lieferankündigungen.

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