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Was tun, wenn…?

Urlaubsrückkehrer, Krankheitsgefühl und Co.: Das ist zu beachten
Stand 25.03.2020: Ein Mitarbeiter hat Urlaub in einem Risikogebiet gemacht. Darf er ohne weiteres zur Arbeit kommen? Und was mache ich, wenn er positiv auf Corona getestet wurde? Diese und weitere ganz praktische Fragen stellen sich in diesen Tagen viele Praxisinhaber. Um Ihnen die Recherche zu ersparen, zeigen wir Ihnen anhand von vier Szenarien, was zu tun ist, wenn...
© Stadtratte

… ein Mitarbeiter Urlaub in einem Risikogebiet gemacht hat oder Kontakt zu einem Infizierten hatte.

Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, von sich aus zu berichten, wenn sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Sie als Arbeitgeber dürfen zudem um entsprechende Auskunft bitten, ob er sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten hat. Mitarbeiter sollten zudem umgehend die zuständige Gesundheitsbehörde informieren. Diese wird mit großer Wahrscheinlichkeit Quarantäne anordnen. Ist das nicht der Fall, können Sie den Mitarbeiter selbst freistellen. Dann erhält er weiterhin sein Gehalt. Zwangsurlaub dürfte laut aktuellen Rechtsprechungen nicht möglich sein.

… ein Mitarbeiter grippeähnliche Symptome bei sich feststellt.

Wie bei Urlaubsrückkehrern gilt auch dann: Zu Hause bleiben, Hausarzt oder die Gesundheitsbehörde anrufen und alles Weitere besprechen. Sofern Kontakt zu einem Coronavirus-Erkrankten bestand oder sich Ihr Mitarbeiter in einem Risikogebiet aufgehalten hat, wird er vermutlich auf das Virus getestet.

… ein Mitarbeiter an Corona erkrankt ist?

Informieren Sie in so einem Fall umgehen die zuständige Gesundheitsbehörde und arbeiten Sie eng mit ihr zusammen, um umgehend notwendige Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen. Höchste Priorität hat, die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Sobald weitere Mitarbeiter Symptome zeigen, schicken Sie sie sofort nach Hause bzw. bitten Sie sie, direkt zu Hause zu bleiben, wenn diese in der Freizeit bemerkt werden. Wichtig ist dann, ebenfalls die Gesundheitsbehörde zu informieren.

… Quarantäne angeordnet wurde?

Dann ist es wichtig, dass das Haus oder die Wohnung für die Zeit der Quarantäne nicht verlassen und kein Besuch empfangen wird. Ist ein Mitarbeiter betroffen, so muss der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiterhin Gehalt zahlen. In bestimmten Fällen entschädigt Sie die Gesundheitsbehörde dafür jedoch (mehr dazu hier).

Pandemie-Notfallplan – für den Ernstfall gewappnet

Die WHO hat am Mittwoch, 11. März 2020, das Coronavirus als Pandemie eingestuft. Immer mehr Menschen erkranken an dem Virus – unter Umständen auch mehrere Ihrer Mitarbeiter. In so einem Fall kann ein Pandemieplan der Retter in der Not sein. Ein solcher Plan enthält insbesondere erweiterte Maßnahmen dazu, das Infektionsrisiko in der Praxis zu minimieren, wie die betriebliche Infrastruktur während der Ausnahmesituation möglichst aufrechterhalten werden kann und wie die Rückkehr zur Normalität gelingt.

Eine gute Orientierung bietet das kostenlose, speziell auf Influenzapandemien ausgerichtete „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“, herausgegeben vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Auf der Seite des Robert Koch-Institut finden Sie zudem eine Auflistung aller Pandemiepläne der einzelnen Bundesländer.

Wer wird auf das Coronavirus getestet?

Nur, weil Sie, ein Mitarbeiter oder ein Patient Erkältungs- oder grippeähnliche Symptome aufweisen, erfolgt nicht automatisch ein Test auf das Virus. Das ist nur der Fall, wenn jemand

  • entsprechende Symptome aufweist und innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Coronavirus-Fall hatte
  • entsprechende Symptome aufweist und innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI festgelegten Risikogebiet war.

Die stets aktuelle Liste der vom RKI festgelegten Risikogebieten finden Sie hier.

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