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Keine Zeit verlieren!

Das sollte jeder Praxisinhaber jetzt unbedingt in die Wege leiten
Stand 25.03.2020: Es ist leider keine Frage mehr, ob wir einen wirtschaftlichen Schaden vom Coronavirus davontragen, sondern wie hoch dieser ausfällt. Sehnsüchtig warten wir auf Taten der Politik, die die prekäre Situation etwas entschärfen. Zusätzlich ist es aber wichtig, selbst aktiv zu werden. Zwei Dinge müssen Sie Stand jetzt sofort tun, damit die eigene Praxis so lange es geht liquide bleibt.
© tihanastocker

Kurzarbeit anmelden

Kurzarbeit ist eine gute Möglichkeit, um zügig die Liquidität zu erhöhen. Melden Sie diese daher für alle Mitarbeiter umgehend an – unabhängig davon, ob Sie sie aktuell in Anspruch nehmen müssen oder nicht. Denn nur wer Kurzarbeit anzeigt, kann sie im Ernstfall auch beantragen.

Wichtige Informationen im Überblick:

  • Wer bereits auf Kurzarbeitergelt angewiesen ist, muss den Antrag in dem Monat stellen, in dem erstmalig Kurzarbeit aufgetreten ist.
  • Sie können nur für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen, nicht für sich selbst.
  • Die Mitarbeiter müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein, eine schriftliche Vereinbarung muss vorliegen – es sei denn, im Arbeitsvertrag sind bereits entsprechende Regelungen festgehalten.
  • Sie können für alle fest angestellten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen, egal ob sie 20, 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten. Anders sieht es bei geringfügig Beschäftigten aus, da sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Um finanzielle Engpässe abzupuffern, kann eine Krankmeldung sinnvoll sein. Dann erstattet Ihnen die Knappschaft 80 Prozent des Lohns.
  • Geben Sie im Antrag als Ende der Kurzarbeit mindestens Dezember 2020 an. Tragen Sie zudem als minimale Arbeitszeit null Stunden ein und machen Sie auch Angaben zur Maximalstundenanzahl. Anpassungen sind monatlich möglich.
  • Die Auszahlung des Kurzarbeitergelds erfolgt ein bis eineinhalb Monate rückwirkend.

Hinweis: Wenn Mitarbeiter die Zustimmung zur Kurzarbeit verweigern oder diese nicht als Option im Vertrag aufgeführt ist, kann eine Kündigung eine Option sein – und zwar in Form einer Änderungskündigung. Darin legen Sie neue Bedingungen fest, nämlich die der Möglichkeit zu Kurzarbeit. Der Mitarbeiter hat dann drei Wochen Zeit, das Angebot anzunehmen.

Urlaub, Überstunden und Zeitkonten

Kommt es zur Kurzarbeit und besteht noch Resturlaub aus 2019, müssen die Mitarbeitern diesen laut BMAS vor Beginn der Kurzarbeit nehmen. Das gilt auch für Überstunden. Ist der Urlaub für 2020 schon vollständig verplant, dann muss dieser vermutlich nicht angerechnet werden – so die Auskunft eines Mitarbeiters des BMAS auf unsere Frage. Auch Arbeitszeitkonten müssen angebrochen werden, allerdings nur bis maximal 10 Prozent der Jahresarbeitszeit.

Mehr zum Thema Kurzarbeit im Zusammenhang mit Liquiditätserhalt erfahren Sie in unserem up_Nachrichten Webcast vom 17. und 18. März 2020, hier abrufbar. Dort stellen wir Ihnen zudem verschiedene Dokumente zum Download bereit, wie eine Ausfüllhilfe für das Kurzarbeitergelt.

Behandlung anpassen und zügig abrechnen

Machen Sie aktuelle Verordnungen so schnell es geht zu Geld.

  • Schauen Sie einmal die Woche, welche Verordnungen Sie abrechnen können.
  • Passen Sie nach telefonischer Absprache mit dem Arzt die Behandlungsfrequenz an.
  • Bestellen Sie die Patienten täglich ein, um Verordnungen schnell abzuarbeiten.
  • Die GKV empfiehlt zudem, Teilabrechnungen durchzuführen. Wie das konkret erfolgen muss, lesen Sie unter hier.

Gespräch mit Heimleitern suchen

Die Regierungschefs der Länder haben sich geeinigt, dass Krankenhäuser und Heime Besuchsregelungen vereinbaren sollen, ein allgemeines Verbot gibt es aktuell aber nicht. Zudem ist festgelegt, dass die Besuchsregelung die medizinisch notwendige Versorgung der Patienten nicht beeinträchtigen darf.

Wenn Sie Patienten in Heimen betreuen, suchen Sie das Gespräch mit den Zuständigen und versuchen Sie, Vereinbarungen zur Versorgung der Patienten zu treffen, beispielsweise dass immer der gleiche Therapeut in das Heim kommt und dieser in keiner anderen Einrichtung tätig ist. Halten Sie Notfalls Rücksprache mit dem Arzt zur medizinischen Notwendigkeit.

Telemedizinische Leistungen nutzen

Für bestimmte Heilmittel (Logopädie, Ergotherapie aber auch Physiotherapie) können mit vorheriger Einwilligung der Patienten telemedizinische Leistungen stattfinden – in Form von Videobehandlungen oder telefonischen Beratungen. Um welche Heilmittel es sich genau handelt, lesen Sie hier.

Unser Rat: Nehmen Sie die Möglichkeit in jedem Fall wahr, probieren Sie die Varianten einfach aus und sammeln Sie Erfahrungen!

Ausgangssperre – was nun?

Kommt es zu einer Ausgangssperre, kann es sein, dass Ihre Therapeuten auf dem Weg zu Patienten oder Heimen von der Polizei angehalten werden. Für diesen Fall empfiehlt es sich, den Mitarbeitern eine Bescheinigung mitzugeben, in denen Sie bestätigen, dass diese therapeutisch arbeiten und deswegen von der Verfügung ausgenommen sind. Ein Musterschreiben finden Sie hier.

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