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Coronavirus: Quarantäne und Betriebsschließungen

Aktuelle Regelungen zu Verdienstausfällen
Stand 25.03.2020: Das Coronavirus breitet sich weiter aus, wodurch unweigerlich das Risiko steigt, dass auch Sie oder ein Mitarbeiter sich mit dem Virus anstecken. Das wiederum hat Quarantäne zur Folge. Auch Praxisschließungen können vorsorglich behördlich angeordnet werden. Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Regelungen dann hinsichtlich Verdienstausfällen greifen.
© Werawad Ruangjaroon

Fall 1: Sie oder ein Mitarbeiter erhalten ein Arbeitsverbot

  • Wer darf das Arbeitsverbot anordnen?

Besteht das Risiko einer Ansteckung oder liegt ein schwerwiegender Verdacht vor, kann das zuständige Gesundheitsamt berufliches Tätigkeitsverbot und Quarantäne verhängen (§§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz).

  • Kommt jemand für die Verdienstausfälle auf, wenn Sie unter Quarantäne gestellt werden?

Ja, dann erhalten Sie laut § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten eine entsprechende Entschädigung für den entgangenen Verdienstausfall von der zuständigen Behörde. Dafür müssen Sie die Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten nachgewiesenen Arbeitseinkommens einreichen. Kommt es zu einer behördlich angeordneten Betriebsschließung, können Sie zusätzlich einen Antrag auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben stellen.

  • Und wie sieht es mit Lohnfortzahlungen für Mitarbeiter aus?

Steht ein Mitarbeiter unter Quarantäne, entschädigt Sie auch dann die zuständige Gesundheitsbehörde laut § 56 IfSG für die Lohnausfälle. In der Praxis bedeutet das: Ihre Mitarbeiter erhalten von Ihnen maximal sechs Wochen lang den Nettolohn ausgezahlt und Sie bekommen die Entschädigung nachträglich zurück. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in der Regel in Höhe des Krankengeldes.

Wichtig: Anders sieht es aus, wenn Ihr Mitarbeiter einfach „nur“ krankgeschrieben ist. Dann gelten die normalen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Durch geeignete Hygienemaßnahmen können Sie das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus minimieren. Um welche es sich genau handelt, lesen Sie in unserem Artikel „Coronavirus: Keine Panik, aber Vorsicht“.

Fall 2: Betriebsschließung zum Schutz vor einer Pandemie

Laut Bundesarbeitsministerium müssen Sie Ihren Mitarbeitern weiterhin Gehalt zahlen, wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz vor einer Pandemie die Praxis vorsorglich vorübergehend geschlossen werden muss. Da es sich hierbei um keine angeordnete Schließung nach dem IfSG handelt, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

Tipp: Wenn Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben, prüfen Sie, ob das Risiko der Betriebsschließung mitversichert ist. Ist das der Fall, zahlt sie auch bei Pandemien oder Quarantäne – sofern es sich um eine behördlich angeordnete Schließung handelt. Typische Kosten, die dann von dem Versicherungsträger erstattet werden, sind jene für Desinfektionsmaßnahmen, Brutto-Lohn- und Gehaltsaufwendungen, die aufgrund eines Beschäftigungsverbots entstanden sind, sowie sogenannte Schließungsschäden, etwa für entgangene fortlaufende Kosten oder Gewinn. Genaue Informationen erfragen Sie bitte direkt beim Versicherungsträger.
Wenn Behörden die Schule oder Kita schließen

In so einem Fall ist es in erster Linie Sache der Eltern, für die Betreuung der Kinder zu sorgen. Wenn ein Elternteil diese kurzfristig übernehmen muss, weil es keine andere Möglichkeit gibt, ist es ihnen erlaubt, zu Hause zu bleiben und sich um das Kind zu kümmern. Wird Ihr Mitarbeiter laut § 616 BGB für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ verhindert, erhält er zudem weiter sein Gehalt. Sprich: Handelt es sich um wenige Tage, greift der Paragraph sehr wahrscheinlich.

Bleibt die Kita jedoch länger geschlossen, gilt es, zusammen eine Lösung zu finden. Kurzfristiger Urlaub kann dann ebenso in Frage kommen wie das Abbummeln von Überstunden. Wurde der vertraglich vereinbarte Urlaub bereits genommen, ist auch unbezahlter Urlaub eine Möglichkeit.

Ist das Kind erkrankt, können Eltern sich eine „Kindkrankschreibung“ attestieren lassen. Ihr Mitarbeiter bekommt dann von der Krankenkasse ein Krankengeld. Pro Kind liegt der Anspruch bei 10 Tagen, Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Bei drei und mehr Kindern sind es maximal 25 Tage im Jahr, für Alleinerziehende gelten 50 Tage.

Ausführlichere Informationen zu dem Thema lesen Sie in unserem Artikel „Wenn die Kinderbetreuung plötzlich ausfällt“ (up-Ausgabe 9/2019)

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2 Kommentare
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Petra Bleyl
13.03.2020 11:56

Hallo! Ich habe zur Schulschließung eine Frage. Meine Mitarbeiterin arbeitet… Weiterlesen »

Ulrike Stanitzke
13.03.2020 12:25
Antworten an  Petra Bleyl

Hallo Frau Bleyl, die Tasache, dass Sie Ihrer Mitarbeiterin keine… Weiterlesen »

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