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Coronakrise und Arbeitsrecht

Antworten auf Fragen, die sich viele Praxisinhaber nun stellen
Die Coronakrise sorgt für viele Veränderungen. Das wirft bei Praxisinhabern auch arbeitsrechtliche Fragen auf: Darf ich Homeoffice anordnen? Wann kann ich Mitarbeiter freistellen? Was gilt beim Thema Urlaub? Wer bezahlt Mitarbeiter, die in Quarantäne müssen oder ein behördliches Tätigkeitsverbot erhalten? Was, wenn Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen? Hier finden Sie Antworten.
© iStock: FamVeld

Krankheit: Sind Mitarbeiter krank, zeigen etwa Corona-typische Beschwerden, sind sie arbeitsunfähig und müssen bzw. dürfen nicht zur Arbeit erscheinen. Für die Kollegen entfällt die Arbeitspflicht deshalb jedoch nicht. Sie dürfen nicht einfach zu Hause bleiben, weil sie Angst vor einer Ansteckung haben.

Quarantäne und Tätigkeitsverbote: Wird ein Mitarbeiter aufgrund von behördlichen Maßnahmen unter Quarantäne gestellt oder erhält er ein Tätigkeitsverbot, ist aber nicht arbeitsunfähig erkrankt, hat er dennoch das Recht auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen – Praxisinhaber müssen in dieser Zeit weiter den Nettolohn auszahlen. Anders als bei anderen Erkrankungen, wird Praxisinhabern diese Entgeltfortzahlungen jedoch erstattet. An welche Behörde Sie sich für die Erstattung wenden müssen, ist im Landesrecht geregelt. Meist ist es das Gesundheitsamt.

Sozialversicherungsbeiträge stunden

Unternehmen, die durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Das verspricht der GKV-Spitzenverband. Arbeitgeber müssen dazu glaubhaft darlegen, dass sie durch die Pandemie erhebliche finanzielle Schäden bzw. Umsatzeinbußen erlitten haben. Dann ist eine Stundung der Beiträge möglich, um erhebliche Härten für den Arbeitgeber zu vermeiden. Voraussetzung für die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist allerdings, dass bereits andere Entlastungsmöglichkeiten wie Kurzarbeitergeld, Fördermittel und/oder Kredite in Anspruch genommen wurden.

Homeoffice: Wo möglich, ist die Arbeit aus dem Homeoffice eine gute Möglichkeit, um direkte Kontakte zu anderen Menschen zu vermeiden. Allerdings können Praxisinhaber das Homeoffice nicht einseitig anordnen. Sie müssen mit den Angestellten eine entsprechende Vereinbarung treffen und diese am besten schriftlich festhalten. Behalten Sie dabei auch Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit im Blick.

Kinderbetreuung: Während der Coronakrise bleiben Schulen und Kindertagesstätten bis auf wenige Ausnahmen in Form von Notbetreuung geschlossen. Können Mitarbeiter keine alternative Kinderbetreuung organisieren und ist keine Abhilfe, etwa durch Homeoffice, möglich, können sie vorübergehend von der Arbeitsleistung befreit sein. Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (§ 616 BGB) kann sich hier auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch ergeben. Die Mitarbeiter müssen allerdings alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Aufgrund der besonderen Umstände während der Coronakrise sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam bemühen, eine Lösung zu finden.

Fürsorgepflicht: Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Das gilt natürlich auch und besonders während der Coronakrise. Arbeitgeber sollten sich darum bemühen, dass Mitarbeiter Kontakte mit anderen Personen soweit es geht vermeiden. Wie Praxisinhaber ihre Mitarbeiter nun schützen können, haben wir im Themenschwerpunkt der up April-Ausgabe anhand eines Flussdiagramms beschrieben.

Freistellung: Haben sich Mitarbeiter möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert, können Praxisinhaber diese von der Arbeit freistellen. Die Vergütung läuft währenddessen aber weiter.

Urlaub: Auch während der Coronakrise können Arbeitnehmer ganz normal bezahlten Urlaub nehmen. Unbezahlter Urlaub bedarf einer gesonderten Einigung.

Kündigung: Die Coronakrise ist an sich kein Kündigungsgrund. In Betrieben mit mehr als zehn Angestellten gilt für Mitarbeiter, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, das Kündigungsschutzgesetz. Eine fristlose Kündigung ist auch in der aktuellen Situation nur aus besonderen Gründen möglich, etwa wenn sich ein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung weigert, zur Arbeit zu erscheinen.

Wegerisiko: Wie sie zur Arbeit und wieder nach Hause kommen, liegt in der Verantwortung der Mitarbeiter. Kommt es auf dem Arbeitsweg zu Einschränkungen, etwa weil Züge seltener fahren oder ganz ausfallen, müssen sie sich bemühen, dies zu kompensieren. Bei anhaltenden Problemen sollten Sie gemeinsam mit Ihren Angestellten nach einer Lösung suchen.

Besonderheiten bei der Lohnsteuer

Bei Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer an die Höhe des geminderten Gehalts anpassen. Denn das Kurzarbeitergeld ist wie andere Lohnersatzleistungen steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, sodass es bei der Einkommenssteuerveranlagung für 2020 zu Steuernachforderungen kommen kann.

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