Themenschwerpunkt 6.2021: DVPMG
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn treibt die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter voran, und berücksichtigt dabei auch die Heilmittelversorgung. Klappt alles so, wie geplant, dann ist die Einbindung der Heilmittelerbringer in die Digitalisierung zum 1. Juli 2026 abgeschlossen. Die Erfahrung zeigt, dass solche Termine mit einem gewissen Vorbehalt zu betrachten sind, trotzdem lohnt sich ein Blick auf die zukünftige Entwicklung der Digitalisierung der Branche.
DVPMG – Ambitionierter Zeitplan
Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) hat der
Gesetzgeber einen ziemlich strammen Plan zur Digitalisierung auch gerade der Heilmittelbranche vorgelegt. Bei allen Chancen und Vorteilen, die durch das Gesetz für die Heilmittelbranche verbunden sind, darf man nicht übersehen, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einige Termine erkennbar nicht zu halten sind. Insofern darf man sich nicht wundern, wenn einige Punkte auf der Zeitachse sich noch in die weitere Zukunft verschieben werden.
Zeitplan von 2021 bis 2026
Mitte | 2021
Anspruch auf telemedizinische Heilmittelversorgung in § 32 SGB V: „Ein Anspruch [der Versicherten] besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden.“ Damit wird das formuliert, was in der täglichen Praxis unter den Corona-Sonderregeln der GKV schon länger möglich war, nämlich Video- bzw. Teletherapie für bestimmte Heilmittelberufe /-bereiche.
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Alle Heilmittelerbringer (nicht nur Physiotherapeuten) erhalten Zugriff auf die elektronische Patientenakte. Sie erhalten Zugriff auf die Daten, die sich aus der Behandlung durch den jeweiligen Heilmittelerbringer ergeben. Dieses Recht ist aber graue Theorie, denn für den Zugriff braucht man eine Anbindung über die Telematikinfrastruktur, die für Heilmittelerbringer aktuell an fehlenden Heilberufeausweisen und Finanzierung scheitert.
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Dezember | 31.12.2021
In den bundeseinheitlichen Rahmenverträge nach § 125 SGB V wird jetzt auch die telemedizinische Versorgung mit Heilmitteln geregelt. Da gibt es wieder viel zu verhandeln und wenn diese Verhandlungen nicht rechtzeitig fertig sind, soll die Schiedsstelle die entsprechenden Vertragsinhalte festlegen.
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Januar | 01.01.2023
Anbieter von digitalen Gesundheitsanwendungen können bei der Antragsstellung in Zukunft auch angeben, in welchem Umfang notwendige Leistungen von Heilmittelerbringern für die Nutzung der DiGa erforderlich sind. In den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen wird dafür eine Vergütung für den Therapeuten fällig.
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Januar | 01.01.2024
Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist nicht ganz billig, deswegen verpflichtet der Gesetzgeber die Kassen, sowohl die einmaligen Investitionskosten also auch den laufenden Betrieb der TI-Anbindung zu finanzieren. Die dazu notwendige Finanzierungsvereinbarung über entsprechende Pauschalen soll bis zum 1.1.2024 je Heilmittelbereich abgeschlossen sein.
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Juli | 01.07.2024
Um die Telematikinfrastruktur ab dem 1. Juli 2026 auch für die elektronische Übermittlung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von Heilmitteln nutzen zu können, wird die Gesellschaft für Telematik (Gematik) mit der Erarbeitung der dafür notwendigen Vorgaben bis zum 1. Juli 2024 beauftragt.
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Therapeuten können sich an die Telematikinfrastruktur anbinden, zunächst vollkommen freiwillig. Die im Zusammenhang mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur verbundenen Ausstattungs- und weiteren Betriebskosten werden ab dem 1.7.2024 allen Heilmittelerbringern auf der Grundlage der entsprechend vereinbarten Finanzierungsregelungen mit dem GKV-Spitzenverband erstattet. (Physiotherapeuten schon ab 2021/22)
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Januar | 01.01.2026
Jetzt ist Schluss mit freiwillig: Alle Heilmittelerbringer mit GKV-Zulassung müssen verpflichtend an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen sein. Bezahlt wird diese Anbindung die Pauschalen aus den Finanzierungsvereinbarungen zwischen GKV und Heilmittelverbänden.
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Juli | 01.07.2026
Ab dem 1. Juli 2026 sind alle Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln elektronisch auszustellen und für die elektronische Übermittlung die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Gleichzeitig werden alle Heilmittelerbringer verpflichtet, ihre Leistungserbringung aufgrund dieser elektronischen Verordnung zu erbringen.
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GlossarDigitale Gesundheitsanwendung (DiGA)Als Digitale Gesundheitsanwendungen (abgekürzt DiGA) werden Medizinprodukte mit gesundheitsbezogenem Zweck bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht (z. B. „Gesundheits-Apps“) und die von den Krankenkassen erstattet werden. Sie sind dazu bestimmt, die Förderung der Gesundheit sowie die Erkennung, Überwachung, Behandlung von Krankheiten und Behinderung zu unterstützen. Elektronische VerordnungDie elektronische Verordnung, auch eVerordnung (nicht zu verwechseln mit dem E-Rezept), ist die elektronische Version der herkömmlichen Verordnung Muster 13, die auf Papier ausgedruckt wird. Die elektronische Verordnung wird über die sichere Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen übermittelt. Bereits ab Januar 2022 gilt die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Schrittweise sollen dann weitere veranlasste Leistungen, u. a. Heilmittel, elektronisch verordnet TelematikinfrastrukturDer Begriff „Telematik“ setzt sich aus „Telekommunikation“ und „Informatik“ zusammen. Die Telematikinfrastruktur vernetzt die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens. Nur registrierte Nutzer mit einem elektronischen Heilberufs- und Praxisausweis können darauf zugreifen. So soll das geschlossene Netz einen sicheren sektoren- und systemübergreifenden Austausch von Informationen ermöglichen. Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)Personen und Institutionen, die an der Telematikinfrastruktur teilnehmen, müssen sich über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) eindeutig identifizieren. Für Heilmittelerbringer gibt es diesen bislang noch nicht. Darum wurde das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) geschaffen. Diese gemeinsame Stelle der Länder soll künftig elektronische Heilberufsausweise an die nicht approbierten Erbringer ärztlich verordneter Leistungen ausgeben, die nicht über eigene Körperschaften zur Ausgabe der Ausweise verfügen. Das eGBR soll seine Arbeit im Laufe des Jahres 2021 aufnehmen. Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)Als Digitale Pflegeanwendungen (abgekürzt DiPA) werden Medizinprodukte bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich darin besteht, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken und auf digitalen Technologien beruht (z. B. „Pflege Apps“) und die von den Pflegekassen erstattet werden. |
Beispiel für eine DiGAVivira: DiGA für Patienten mit unspezifischen Schmerzen und Arthrose in Rücken,
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Diese Artikel gehören außerdem zum Schwerpunkt DVPMG:
Wie ein Gesetz entsteht… und wann man darauf Einfluss nehmen kann
Wer vertritt die Interessen der Heilmittelerbringer? Ein Kommentar von Ralf Buchner
sehr informativ für mich
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