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Themenschwerpunkt 6.2021: DVPMG

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz verabschiedet
Am 6. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) verabschiedet. Legt der Bundesrat dem Gesetz keine Steine in den Weg, soll es Mitte 2021 in Kraft treten. Heilmittelerbringer werden ausdrücklich im Gesetz berücksichtigt: Sie dürfen künftig zulasten der GKV telemedizinische Leistungen erbringen. Zudem werden sie stärker in die digitale Vernetzung des Gesundheitswesens einbezogen. Diese Vernetzung kommt aber nur zögerlich und viel zu spät und die Details müssen der GKV-Spitzenverband und die Heilmittelverbände noch unter sich aushandeln.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn treibt die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter voran, und berücksichtigt dabei auch die Heilmittelversorgung. Klappt alles so, wie geplant, dann ist die Einbindung der Heilmittelerbringer in die Digitalisierung zum 1. Juli 2026 abgeschlossen. Die Erfahrung zeigt, dass solche Termine mit einem gewissen Vorbehalt zu betrachten sind, trotzdem lohnt sich ein Blick auf die zukünftige Entwicklung der Digitalisierung der Branche.

DVPMG – Ambitionierter Zeitplan

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) hat der
Gesetzgeber einen ziemlich strammen Plan zur Digitalisierung auch gerade der Heilmittelbranche vorgelegt. Bei allen Chancen und Vorteilen, die durch das Gesetz für die Heilmittelbranche verbunden sind, darf man nicht übersehen, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einige Termine erkennbar nicht zu halten sind. Insofern darf man sich nicht wundern, wenn einige Punkte auf der Zeitachse sich noch in die weitere Zukunft verschieben werden.

Zeitplan von 2021 bis 2026

Mitte | 2021

Anspruch auf telemedizinische Heilmittelversorgung in § 32 SGB V: „Ein Anspruch [der Versicherten] besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden.“ Damit wird das formuliert, was in der täglichen Praxis unter den Corona-Sonderregeln der GKV schon länger möglich war, nämlich Video- bzw. Teletherapie für bestimmte Heilmittelberufe /-bereiche.

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Alle Heilmittelerbringer (nicht nur Physiotherapeuten) erhalten Zugriff auf die elektronische Patientenakte. Sie erhalten Zugriff auf die Daten, die sich aus der Behandlung durch den jeweiligen Heilmittelerbringer ergeben. Dieses Recht ist aber graue Theorie, denn für den Zugriff braucht man eine Anbindung über die Telematikinfrastruktur, die für Heilmittelerbringer aktuell an fehlenden Heilberufeausweisen und Finanzierung scheitert.

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Dezember | 31.12.2021

In den bundeseinheitlichen Rahmenverträge nach § 125 SGB V wird jetzt auch die telemedizinische Versorgung mit Heilmitteln geregelt. Da gibt es wieder viel zu verhandeln und wenn diese Verhandlungen nicht rechtzeitig fertig sind, soll die Schiedsstelle die entsprechenden Vertragsinhalte festlegen.

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Januar | 01.01.2023

Anbieter von digitalen Gesundheitsanwendungen können bei der Antragsstellung in Zukunft auch angeben, in welchem Umfang notwendige Leistungen von Heilmittelerbringern für die Nutzung der DiGa erforderlich sind. In den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen wird dafür eine Vergütung für den Therapeuten fällig.

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Januar | 01.01.2024

Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist nicht ganz billig, deswegen verpflichtet der Gesetzgeber die Kassen, sowohl die einmaligen Investitionskosten also auch den laufenden Betrieb der TI-Anbindung zu finanzieren. Die dazu notwendige Finanzierungsvereinbarung über entsprechende Pauschalen soll bis zum 1.1.2024 je Heilmittelbereich abgeschlossen sein.

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Juli | 01.07.2024

Um die Telematikinfrastruktur ab dem 1. Juli 2026 auch für die elektronische Übermittlung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von Heilmitteln nutzen zu können, wird die Gesellschaft für Telematik (Gematik) mit der Erarbeitung der dafür notwendigen Vorgaben bis zum 1. Juli 2024 beauftragt.

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Therapeuten können sich an die Telematikinfrastruktur anbinden, zunächst vollkommen freiwillig. Die im Zusammenhang mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur verbundenen Ausstattungs- und weiteren Betriebskosten werden ab dem 1.7.2024 allen Heilmittelerbringern auf der Grundlage der entsprechend vereinbarten Finanzierungsregelungen mit dem GKV-Spitzenverband erstattet. (Physiotherapeuten schon ab 2021/22)

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Januar | 01.01.2026

Jetzt ist Schluss mit freiwillig: Alle Heilmittelerbringer mit GKV-Zulassung müssen verpflichtend an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen sein. Bezahlt wird diese Anbindung die Pauschalen aus den Finanzierungsvereinbarungen zwischen GKV und Heilmittelverbänden.

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Juli | 01.07.2026

Ab dem 1. Juli 2026 sind alle Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln elektronisch auszustellen und für die elektronische Übermittlung die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Gleichzeitig werden alle Heilmittelerbringer verpflichtet, ihre Leistungserbringung aufgrund dieser elektronischen Verordnung zu erbringen.

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Glossar

Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA)

Als Digitale Gesundheitsanwendungen (abgekürzt DiGA) werden Medizinprodukte mit gesundheitsbezogenem Zweck bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht (z. B. „Gesundheits-Apps“) und die von den Krankenkassen erstattet werden. Sie sind dazu bestimmt, die Förderung der Gesundheit sowie die Erkennung, Überwachung, Behandlung von Krankheiten und Behinderung zu unterstützen.

Elektronische Verordnung

Die elektronische Verordnung, auch eVerordnung (nicht zu verwechseln mit dem E-Rezept), ist die elektronische Version der herkömmlichen Verordnung Muster 13, die auf Papier ausgedruckt wird. Die elektronische Verordnung wird über die sichere Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen übermittelt. Bereits ab Januar 2022 gilt die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Schrittweise sollen dann weitere veranlasste Leistungen, u. a. Heilmittel, elektronisch verordnet
werden.

Telematikinfrastruktur

Der Begriff „Telematik“ setzt sich aus „Telekommunikation“ und „Informatik“ zusammen. Die Telematikinfrastruktur vernetzt die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens. Nur registrierte Nutzer mit einem elektronischen Heilberufs- und Praxisausweis können darauf zugreifen. So soll das geschlossene Netz einen sicheren sektoren- und systemübergreifenden Austausch von Informationen ermöglichen.

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Personen und Institutionen, die an der Telematikinfrastruktur teilnehmen, müssen sich über einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) eindeutig identifizieren. Für Heilmittelerbringer gibt es diesen bislang noch nicht. Darum wurde das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) geschaffen. Diese gemeinsame Stelle der Länder soll künftig elektronische Heilberufsausweise an die nicht approbierten Erbringer ärztlich verordneter Leistungen ausgeben, die nicht über eigene Körperschaften zur Ausgabe der Ausweise verfügen. Das eGBR soll seine Arbeit im Laufe des Jahres 2021 aufnehmen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Als Digitale Pflegeanwendungen (abgekürzt DiPA) werden Medizinprodukte bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich darin besteht, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken und auf digitalen Technologien beruht (z. B. „Pflege Apps“) und die von den Pflegekassen erstattet werden.

Beispiel für eine DiGA

Vivira: DiGA für Patienten mit unspezifischen Schmerzen und Arthrose in Rücken,
Knie und Hüfte

Die Digitale Gesundheitsanwendung Vivira ist eine App, die die Schmerzreduktion bei orthopädischen Beschwerden unterstützt. Sie kann u. a. bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen, Arthrose der Wirbelsäule (Osteochondrose), Arthrose der Knie (Gonarthrose), unspezifischen Knieschmerzen, Arthrose der Hüfte (Koxarthrose) und unspezifischen Hüftschmerzen zum Einsatz kommen.

Die Patienten führen täglich vier Übungen durch, die entsprechend der Rückmeldung der Patienten fortlaufend hinsichtlich Intensität und Komplexität angepasst werden. Zudem gehören wöchentliche Abfragen zur Gesundheit, die Visualisierung des Fortschritts, monatliche Bewegungstests sowie edukative Inhalte zur Vivira-App. Sie unterstützt die Umsetzung der in den jeweiligen Leitlinien vorgesehenen Trainings-Elemente sowie die Umsetzung der Heilmittel-Richtlinie.

Eine Behandlung mit der Vivira-App auf Kosten der GKV ist u. a. bei den folgenden Indikationen möglich:
M16.0 Primäre Koxarthrose, beidseitig
M16.1 Sonstige primäre Koxarthrose
M16.2 Koxarthrose als Folge einer Dysplasie, beidseitig
M16.3 Sonstige dysplastische Koxarthrose
M16.4 Posttraumatische Koxarthrose, beidseitig
M16.5 Sonstige posttraumatische Koxarthrose

Mehr zur Vivira-App erfahren Sie auch in den Informationen für Fachkreise auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Diese Artikel gehören außerdem zum Schwerpunkt DVPMG:

Wie ein Gesetz entsteht… und wann man darauf Einfluss nehmen kann

Wer vertritt die Interessen der Heilmittelerbringer? Ein Kommentar von Ralf Buchner

2 Kommentare
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Ulrike Streib
27.09.2021 8:11

sehr informativ für mich

Ulrike Streib
27.09.2021 8:10

Wichtig!! Bitte ausdrucken

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