Krankenkassen haben grundsätzlich kein eigenes Zugriffsrecht auf elektronische Verordnungen. Damit elektronisch ausgestellte und über die Telematikinfrastruktur übermittelte Verordnungen von Heilmitteln vom Versicherten medienbruchfrei und zügig elektronisch bei der Krankenkasse vorgelegt werden können, soll die Gematik dafür die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Das ist immer dann notwendig, wenn Versicherte eine Bewilligung der Verordnung durch die Krankenkasse benötigen, zum Beispiel im Rahmen von Anträgen auf langfristigen Heilmittelbedarf.
Der Gesetzgeber legt fest, dass es auch Verfahren geben muss, die es Versicherten, die keine digitalen Verfahren nutzen, ermöglichen, Daten ihrer elektronischen Verordnungen papierbasiert der Krankenkasse zur Bewilligung vorzulegen. Beispielsweise kann der Ausdruck in Papierform mit den Zugangsdaten zur elektronischen Verordnung, für den sich Versicherte bei der Übermittlung ihrer elektronischen Verordnung entscheiden können, mit den entsprechend erforderlichen, aufgedruckten Informationen auch für eine papierbasierte Vorlage bei der Krankenkasse zur Einholung der Bewilligung genutzt werden.
Für Praxisinhaber bedeutet das konkret:
- Die Abläufe, Prozess und Rahmenbedingungen für die eVerordnung sollten jetzt vorliegen.
- Damit hat man die Chance, zu überprüfen, welche Auswirkungen die eVerordnung auf die eigene Praxis hat.
- Jetzt bleiben noch genau 24 Monate, bis die eVerordnung der neue Standard wird und Papier als Verordnungsstandard ablöst.
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