Hinweis: Der G-BA hat schon im vergangenen Jahr einen Beschluss gefasst, die Heilmittel-Richtlinie im Hinblick auf telemedizinische Heilmittelversorgung zu überprüfen. Im Oktober 2021 soll es dazu erste Ergebnisse und ein Anhörungsverfahren geben. Der Zeitplan des G-BA sieht einen möglichen Beschluss zur Anpassung der HeilM-RL für den Sommer 2022 vor. |
Der GKV-Spitzenverband hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf schon angekündigt, wie es weitergehen wird. Denn nicht ganz zu Unrecht weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass „die Aufnahme telemedizinischer Leistungen in die Regelversorgung […] nur im Einklang mit den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen“ kann. Da der GKV-Spitzenverband mit den Heilmittelverbänden die Umsetzung der Teletherapie in abrechenbare Leistungen verhandeln soll, ist klar, dass diese Verhandlungen ohne G-BA-Beschluss zur HeilM-RL sperrig werden dürften.
Für Praxisinhaber bedeutet das konkret:
- Die telemedizinische Heilmitteltherapie ist in der Regelversorgung angekommen.
- Jetzt hängt es ganz wesentlich davon ab, ob und wenn ja, wie der G-BA die HeilM-RL anpasst.
- Wichtig für die Verhandlungen mit der GKV ist es, dass die Verhandler aufseiten der Heilmittelerbringer von der Sinnhaftigkeit der telemedizinischen Therapie überzeugt sind. Das sollte man vielleicht vorab klären.
- Die Zeit bis zur Anpassung der HeilM-RL und dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen GKV und den Verbänden könnte man nutzen, um auszuloten, welche Vorteile telemedizinischen Leistungen für die Praxis haben.
Diese Artikel gehören zum Schwerpunkt DVPMG:
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