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Themenschwerpunkt 6.2021: DVPMG

Mitte 2021: Anspruch auf telemedizinische Heilmittelversorgung

Mit dem Inkrafttreten des DVPMG wird der grundsätzliche Anspruch der GKV-Versicherten auf die Versorgung mit Heilmitteln um die telemedizinische Versorgung erweitert. In § 32 SGB V wird ergänzt: „Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden.“ Damit wird im Gesetz nachträglich das formuliert, was in der täglichen Praxis unter den Corona-Sonderregeln der GKV schon länger möglich war, nämlich Video- bzw. Teletherapie für bestimmte Heilmittelberufe /-bereiche.
© iStock: shapecharge

Hinweis: Der G-BA hat schon im vergangenen Jahr einen Beschluss gefasst, die Heilmittel-Richtlinie im Hinblick auf telemedizinische Heilmittelversorgung zu überprüfen. Im Oktober 2021 soll es dazu erste Ergebnisse und ein Anhörungsverfahren geben. Der Zeitplan des G-BA sieht einen möglichen Beschluss zur Anpassung der HeilM-RL für den Sommer 2022 vor.

Der GKV-Spitzenverband hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf schon angekündigt, wie es weitergehen wird. Denn nicht ganz zu Unrecht weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass „die Aufnahme telemedizinischer Leistungen in die Regelversorgung […] nur im Einklang mit den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen“ kann. Da der GKV-Spitzenverband mit den Heilmittelverbänden die Umsetzung der Teletherapie in abrechenbare Leistungen verhandeln soll, ist klar, dass diese Verhandlungen ohne G-BA-Beschluss zur HeilM-RL sperrig werden dürften.

Für Praxisinhaber bedeutet das konkret:

  • Die telemedizinische Heilmitteltherapie ist in der Regelversorgung angekommen.
  • Jetzt hängt es ganz wesentlich davon ab, ob und wenn ja, wie der G-BA die HeilM-RL anpasst.
  • Wichtig für die Verhandlungen mit der GKV ist es, dass die Verhandler aufseiten der Heilmittelerbringer von der Sinnhaftigkeit der telemedizinischen Therapie überzeugt sind. Das sollte man vielleicht vorab klären.
  • Die Zeit bis zur Anpassung der HeilM-RL und dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen GKV und den Verbänden könnte man nutzen, um auszuloten, welche Vorteile telemedizinischen Leistungen für die Praxis haben.

Nächster Schritt:

Mitte 2021: Alle Heilmittelerbringer erhalten Zugriff auf die elektronische Patientenakte

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