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Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Brandenburg: Verordnung von manueller Therapie bei Privatpatienten

Immer wieder erreichen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg Fragen von Zahnärzten zur Verordnung von manueller Therapie für Privatpatienten: Auf welchem Formular erfolgt die Verordnung für manuelle Therapie? Auf dem blauen oder dem grünen Rezeptformular bzw. formlos auf dem Papier? Und ist die Leistung oder nur das Wiederholungsrezept mit Ä2 berechenbar?
© KZVBB

Die Antwort: Bei PKV-Patienten werden physiotherapeutische Behandlungen auf dem Privatrezept (blau oder eigenes Formular) unter Nennung der Diagnose, der verordneten Therapie, ggf. ergänzender Heilmittel und der Anzahl der Sitzungen/Dauer jeder Einzelsitzung verordnet. Nach ärztlicher Konsultation sind Erstverordnungen grundsätzlich keine berechenbaren Leistungen, heißt es weiter, und ein Folgerezept bedarf ebenfalls der Untersuchung durch den Behandler – Verordnungen durch ZFA sind nicht statthaft. Darüber hinaus müsse zwingend eine zahnärztliche Untersuchung erfolgen, um einen weiteren Behandlungsbedarf festzustellen, eine Berechnung der Ä2 ist somit ausgeschlossen. Diese ist nur möglich für Wiederholungsrezepte ohne Zahnarzt-Patienten-Kontakt und darf nicht mit anderen Gebühren berechnet werden.

Quelle: KZV Land Brandenburg, Zahnärzteblatt Brandenburg, Ausgabe 4/2020 | kostenfreier Volltextzugriff

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