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Das neue zahnärztliche Verordnungsmuster

So klappt die Verordnungsprüfung!
Die Änderungen der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte wirken sich auch auf das Verordnungsformular für die zahnärztliche Heilmittelverordnung aus - etwa durch den Wegfall der Regelfallsystematik und die Einführung des "dringlichen Behandlungsbedarfs". Wir zeigen Ihnen, wie die einzelnen Felder auszufüllen sind.

01 Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht
Entsprechend ankreuzen.

02 Dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen
Ankreuzen, wenn die Behandlung innerhalb von 14 anstelle der sonst gültigen 28 Tage beginnen soll.

03 Hausbesuch
„Ja“ kreuzt der Vertragszahnarzt (ZA) an, wenn der Hausbesuch medizinisch notwendig ist.   Sonst „Nein“.

04 Therapiebericht
Mit Kreuz bei „Ja“ kann der ZA einen Therapiebericht beim Heilmittelerbringer anfordern.

Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges
Auf der Verordnung sind die Maßnahmen der Physiotherapie und der Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie nach Maßgabe des Heilmittelkataloges (HMK) Zahnärzte anzugeben. Bei gleichzeitiger Verordnung von Physiotherapie und Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ein Verordnungsvordruck je Verordnung verwenden.

05 Vorrangige Heilmittel (Physiotherapie)

Der ZA kreuzt die jeweilige Maßnahme an, z. B. KG oder KG-ZNS. Er kann durch das Ankreuzen von „Bobath“, etc. die Maßnahmen spezifizieren. Erfolgt keine Spezifikation, kann der Heilmittelerbringer selbstständig die entsprechende Maßnahme auswählen. Es kann maximal ein vorrangiges Heilmittel verordnet werden.

06 Ergänzende Heilmittel (Physiotherapie)

Die Wärme- und Kälteapplikation kann nur in Kombination mit einem vorrangigen Heilmittel verordnet werden. Durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen kann der ZA die Maßnahmen spezifizieren.

Ohne Spezifikation wählt der Heilmittelerbringer selbstständig unter Berücksichtigung der maßgebenden Vorschriften aus. Die Elektrotherapie/-stimulation kann ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden, soweit der HMK dies vorsieht.

Der ZA kann „ggf. Spezifizierung“ für eine weitere Spezifizierung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 22 der HeilM-RL ZÄ nutzen. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel zum vorrangigen Heilmittel
verordnet werden.

07 Sprech- und Sprachtherapie oder Schlucktherapie

Der ZA wählt die Minutenangaben nach Maßgabe des HMK Zahnärzte aus. Es besteht die Möglichkeit, verschiedene Behandlungszeiten zu verordnen.

Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist in der Zeile hinter der jeweiligen Therapiedauer zu spezifizieren (z. B. 30 min. 5x und 45 min. 5x). Bei einer Aufteilung der Gesamtverordnungsmenge auf verschiedene Behandlungszeiten muss die Summe der Verordnungsmenge im Feld 07 mit der Verordnungsmenge im Feld 08 übereinstimmen.

08 Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge
Hier wählt der Zahnarzt eine Behandlungsfrequenz (1x“, „2x“, „3x“) für das verordnete Heilmittel aus. Sofern er eine Frequenzspanne vorgeben möchte, ist jeweils der untere und der obere Wert der Frequenzspanne mit einem Kreuz zu versehen (z. B. bei 1 – 2x wöchentlich Kreuz im Feld „1x“
und im Feld „2x“). Die Angabe der Anzahl der Behandlungseinheiten darf den Wert der Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte nicht überschreiten.
Im Fall eines langfristigen Heilmittelbedarfs können die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden (vgl. § 6 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ).

09 ggf. ergänzendes Heilmittel
Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge
Dieses Feld steht für ein ergänzendes Heilmittel zur Verfügung (Anzahl pro Woche und Verordnungsmenge nach Maßgabe der Ziffer
08). Die Möglichkeit zur Verordnung einer Doppelbehandlung besteht nicht für ergänzende Heilmittel.

10 Indikationsschlüssel
In diesem Feld ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. In der Physiotherapie besteht er aus der Diagnosegruppe + kleinen Leitbuchstaben der Leitsymptomatik.

11 Diagnose mit Leitsymptomatik, ggf. wesentliche Befunde, ggf. Spezifizierung der Therapieziele
Die Diagnose ist als Freitext anzugeben – kein ICD-10-Code. Therapierelevante Befundergebnisse, z. B. aus der Eingangsdiagnostik sind auf der VO anzugeben. Die Therapieziele sind anzugeben, wenn sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben.

12 Weitere Hinweise (ggf. Angabe/Begründung zum langfristigen Heilmittelbedarf, Angaben zur Blankoverordnung etc.)
Bei Vorliegen einer Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern („Blankoverordnung“) ist hier ein entsprechender Vermerk vorzusehen.

Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben auf dem Heilmittelvordruck verzichtet werden: Verordnungsmenge, Heilmittel, Therapiefrequenz und ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel.

Sogenannte „Blankoverordnungen“ sind maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.

Auf die o. g. Angaben auf dem Heilmittelvordruck ist auch bei Indikationen nach § 125a SGB V nicht zu verzichten, wenn wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Auswahl der Heilmittel oder der Dauer und Frequenz der Therapie durch den Therapeuten sprechen.

Beim Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfes kann ein entsprechender Vermerk
im Feld „Weitere Hinweise“ vorgesehen werden.

Besonderheit: Verordnung von Doppelbehandlungen
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann ein vorrangiges Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet werden. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Je Doppelbehandlung kann in der Physiotherapie maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Soweit der Vertragszahnarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er
dies im Feld „Weitere Hinweise mittels Freitextangabe deutlich machen (z. B. „als Doppelbehandlung“).

13 IK des Leistungserbringers
Füllt vermutlich der Heilmittelerbringer aus, das hängt vom neuen Rahmenvertrag ab. Eine ausführliche Anleitung zum Ausfüllen einer Verordnung findet sich als Abschnitt der von buchner herausgegebenen Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte.

Außerdem interessant:

Das neue Verordnungsformular für Zahnärzte ist da

HeilM-RL für Zahnärzte an das TSVG angepasst

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