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Corona-Impflicht: Das müssen Praxisinhaber jetzt tun

Stand 16.12.2021. Für Praxisinhaber sind die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum einen relevant, weil sie auch Sie selbst betreffen. Zum anderen müssen Sie sich die Nachweise der Mitarbeiter vorlegen lassen und das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn Nachweise fehlen oder Zweifel an deren Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen.
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Immunitätsnachweis Covid-19 (§20a IfSG)

Ab dem 15. März 2022 müssen alle in der Praxis tätigen Personen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht möglich ist.
Das müssen Praxisinhaber jetzt tun
  • Bis zum 15. März 2022:

Praxisinhaber müssen sich von allen bereits in der Praxis tätigen Personen einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Attest, dass eine Impfung nicht möglich ist, vorlegen lassen und diese kontrollieren.

Tipp: Bei Nachweisen mit einer begrenzten Gültigkeit (z. B. beim Genesenennachweis) notieren Sie sich das Ablaufdatum. Der Mitarbeiter muss innerhalb eines Monats nach Ablauf einen neuen Nachweis vorlegen. Sie müssen auch das kontrollieren.

  • Ab dem 16. März 2022:
  • Praxisinhaber müssen bei allen neuen Mitarbeitern prüfen, ob ein Impf- bzw. Genesenennachweis oder ein Attest vorliegt, bevor sie ihre Arbeit in der Praxis aufnehmen.
  • Sie müssen kontrollieren, dass Mitarbeiter, deren Nachweis nicht mehr gültig ist, innerhalb eines Monats einen neuen gültigen Nachweis vorlegen.
  • Praxisinhaber müssen Mitarbeiter, die den erforderlichen Nachweis nicht vorlegen oder bei denen Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, an das zuständige Gesundheitsamt melden und die personenbezogenen Daten der Personen übermitteln. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter nach Ablauf eines alten Nachweises nicht innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis erbringen.

Ausnahmefall und Übergangsfrist bei Impfstoffmangel

Wenn das Paul-Ehrlich-Institut offiziell einen Lieferengpass bei allen Corona-Impfstoffen auf seiner Internetseite bekannt gibt und rechtzeitige Impfungen deswegen nicht möglich sind, entfällt die Nachweispflicht vorübergehend. Sobald der Impfstoffmangel behoben ist und sich Praxismitarbeiter wieder impfen lassen können, ist das innerhalb eines Monats durchzuführen und nachzuweisen. Dies gilt übrigens auch für die Masernimpflicht bei entsprechendem Impfstoffmangel.

Häufige Fragen zur Corona-Impfpflicht

Gilt die Impfpflicht nur für Therapeuten oder auch für andere Mitarbeiter in der Praxis, wie etwa Rezeptionsfachkräfte?

Die Impfpflicht nach § 20a IfSG gilt für alle in der Praxis tätigen Personen. Dazu gehören auch Rezeptionsfachkräfte, Praktikanten, etc.

Müssen auch Therapeuten, die ausschließlich Hausbesuche machen, einen Immunitätsnachweis erbringen?

Für Therapeuten, die nur Hausbesuche machen, gelten hier die gleichen Regeln, wie für Therapeuten, die in den Praxisräumen arbeiten.

Was passiert, wenn Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist?

In diesem Fall darf das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung der medizinischen Kontraindikation anordnen.

Was passiert, wenn Mitarbeiter den Immunitätsnachweis nicht erbringen?

Wenn Personen den Nachweis trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbringen oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für die Praxis bis hin zu einem Arbeitsverbot aussprechen.

Reicht es aus, wenn bis zum 15. März 2022 die Erstimpfung vorliegt?

Nein, bis zum 15. März 2022 muss ein vollständiger Impfschutz bestehen. Ist dies nicht der Fall, müssen Praxisinhaber dies dem Gesundheitsamt entsprechend melden.

Gilt die Impfpflicht auch für Patienten?

Nein, § 20a Abs. 6 IfSG besagt ausdrücklich, dass die Regelungen des Paragrafen nicht für Patienten gelten.

Nachweisfrist für Masernschutz (§ 20 IfSG) bis zum 31. Juli 2022 verlängert:

Bereits im März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Mitarbeiter in Therapiepraxen, die nach 1970 geboren sind und nach dem 1. März 2020 eingestellt wurden, einen vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Für Mitarbeiter, die zum 1. März 2020 bereits in der Praxis tätig waren, wurde eine Übergangsfrist für den Nachweis festgelegt. Die Frist wurde im Rahmen der Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes erneut verlängert. Es gilt nun der 31. Juli 2022 als spätester Termin für den Nachweis.

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Ursula Stange
04.02.2022 11:39

Wie lange gilt jemand als „vollständig“ geimpft, wenn er nur… Weiterlesen »

Katharina Münster
07.02.2022 11:48
Antworten an  Ursula Stange

Hallo Frau Stange, auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3) finden… Weiterlesen »

Anna
23.12.2021 15:53

Was ist mit den Praxisinhaber? Darf die Praxis weiterlaufen uch… Weiterlesen »

Yvonne Millar
07.01.2022 13:54
Antworten an  Anna

Liebe Anna, wenn der Inhaber nicht geimpft ist, könnte die… Weiterlesen »

Jan Dieckmann
23.12.2021 10:09

Leider wird hier nicht beschrieben, was im Falle eines Praxisinhabers,… Weiterlesen »

Yvonne Millar
10.01.2022 8:27
Antworten an  Jan Dieckmann

Lieber Herr Dieckmann, wenn der Inhaber nicht geimpft ist, kann… Weiterlesen »

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