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„Wir müssen Mitarbeiter entlassen, die keinen Masernschutz vorweisen können“

Interview mit Kita-Leitung Melanie Kopko zum Umgang mit einer Impfpflicht
Das Infektionsschutzgesetz sieht ab dem 15. März 2022 eine Impfpflicht für Heilmittelerbringer vor. Das hat für große Unsicherheit gesorgt. Dabei gibt es schon länger eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen, nämlich gegen Masern. Wir haben beim Thema Impfpflicht also einmal über den Tellerrand hinausgeschaut und in einer Kindertagesstätte nachgefragt, wie man dort mit der Masernimpfpflicht umgeht. Melanie Kopko, Leiterin der Krippe Antje der Stiftung Finkenau in Hamburg, erklärt, wie das Procedere dabei abläuft.
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Frau Kopko, wie läuft so eine Erfassung des Impfstatus überhaupt ab?

KOPKO: Also, wenn wir neue Mitarbeiter einstellen, ist es einfach. Diese müssen ihren Impfausweis vor einer Einstellung vorlegen. Auch die bestehenden Kollegen müssen einen Impfnachweis erbringen. Hier in unserer Einrichtung habe ich mir den Impfausweis einmal zeigen lassen – aber immer im Vier-Augen-Prinzip zusammen mit meiner Stellvertreterin. Ich selbst musste beim Arzt meinen Titer bestimmen und bescheinigen lassen, weil ich als Kind Masern hatte. Auch das ist eine Möglichkeit. Wir haben den Status aller Mitarbeiter dann dokumentiert und die Unterlagen an unsere Verwaltung geschickt.

Muss der Träger den Impfstatus dann dem Gesundheitsamt oder einer anderen Institution melden?

KOPKO: Nein, aber in Hamburg gibt es Kita-Prüf. Die Prüfer haben Akteneinsicht. Wenn dann auffällt, dass ein Mitarbeiter keinen Nachweis erbracht hat, gibt es ein ordentliches Bußgeld. Wir wurden allerdings noch nicht geprüft.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter nicht geimpft ist?

KOPKO: Dann bekommt dieser Mitarbeiter eine Freistellung und wir vereinbaren einen Termin, bis zu dem ein Nachweis erbracht werden muss. Wenn sich der Mitarbeiter dann tatsächlich nicht impfen lässt, muss eine Kündigung ausgesprochen werden. Es gibt ja Fälle, in denen sich Menschen aufgrund von chronischen Krankheiten nicht impfen lassen können. Dann wird dieser Fall anwaltlich geprüft und auch das Ergebnis entsprechend dokumentiert.

Also ist der Arbeitgeber in der Pflicht, entsprechend zu handeln? Es reicht nicht, nur dem Gesundheitsamt zu melden, dass ein Mitarbeiter ungeimpft ist?

KOPKO: Richtig. In dem Fall sind wir in der Verantwortung, aber auch vor dem Hintergrund, dass wir einen Batzen Geld zahlen müssten, wenn wir geprüft werden. Aus dem Grund ist man natürlich auch hinterher, dass alles seine Richtigkeit hat. Es ist ja auch bei den Kindern so, dass sie die Nachweise erbringen müssen. Mit dem ersten Geburtstag kontrollieren wir, ob sie die erste Impfung erhalten halten, vor dem zweiten Geburtstag muss der Impfstatus vollständig sein, sonst können sie die Einrichtung nicht mehr besuchen.

Frau Kopko, vielen Dank für das Gespräch.

[Das Gespräch mit Melanie Kopko führte Katharina Münster]

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