Die Covid-19-Impfpflicht für Menschen in Gesundheits- und in Pflegeberufen ist noch frisch. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten, die Impfpflicht gilt ab 15. März 2022. Bis dahin müssen die entsprechenden Nachweise vorliegen. Auf welche Weise das Gesundheitsamt tatsächlich Kontrollen durchführen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Dagegen besteht das Masernschutzgesetz und die damit einhergehende Impfpflicht für nach 1970 Geborene, die nicht aufgrund einer durchlaufenen Masernerkrankung immunisiert sind, bereits seit dem 1. März 2020. Wie läuft denn hier die Prüfung, ob sich Praxen an die gesetzlichen Vorgaben halten?
Podologin Anke W.* erzählt uns von einem inoffiziellen Gespräch mit der zuständigen Amtsärztin, das sie Ende 2020 geführt hat. Die Podologin wollte wissen, ob sie alle rechtlichen Vorgaben vollständig und korrekt erfüllt, um bei einer Prüfung auf der sicheren Seite zu sein. Hier gilt: Die Praxisleitung muss die Impf- und Genesenennachweise ihres Teams einsehen und dokumentieren, muss diese Unterlagen aber – wie bei der Corona-Impfpflicht – nicht bei der Behörde einreichen. Das Gesundheitsamt kann sowohl die Dokumentation anfordern als auch die Nachweise einzelner Mitarbeiter prüfen. Die Kontrolle erfolge stichprobenartig und, so die Amtsärztin, sei bis dato in keiner Praxis durchgeführt worden. Ihr war sogar noch unklar, wie die Prüfung überhaupt laufen solle. Das Gesetz war zu diesem Zeitpunkt seit mehr als sechs Monaten gültig.
Was bedeutet das nun für Ihre Praxis und die Impfpflicht gegen Corona? Die Gesetzeslage ist klar, Ihre Praxis muss sich daran halten.
*Anm. der Red.: Der Name ist anonymisiert und wird aus Datenschutzgründen nicht genannt.
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