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Praxisinhaber müssen Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrollieren

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass u. a. medizinisches Personal, das nach 1970 geboren ist, gegen Masern geimpft sein muss. Die Impfung oder eine bereits durchgemachte Krankheit müssen bis zum Jahresende 2021 nachgewiesen werden. Mitarbeiter ohne Masernschutz dürfen in Therapiepraxen nicht beschäftigt werden.
© iStock: Astrid860

Arbeitgeber sollten die Praxismitarbeiter darum darauf hinweisen, dass sich alle Betroffenen rechtzeitig impfen lassen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, etwa den Impfpass oder eine ärztliche Bescheinigung über den Impfschutz. Sollte eine Masernimpfung nicht möglich sein, ist dies durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Weigert sich ein Mitarbeiter, einen entsprechenden Nachweis zur Masernimpfung zu erbringen, dann hat dies Konsequenzen: Denn über Mitarbeiter, die keinen rechtzeitigen Nachweis erbringen, muss der Praxisinhaber eine Meldung beim Gesundheitsamt abgegeben. Das Gesundheitsamt kann dann die Mitarbeiter zum Nachweis/zur Vervollständigung des Impfschutzes auffordern. Wenn sich der Mitarbeiter weiterhin weigert, den Impfschutz zu vervollständigen oder ein Attest vorzulegen, kann ihm das Gesundheitsamt verbieten, seine Tätigkeit auszuüben. Die Praxis darf den Mitarbeiter nicht beschäftigen. Erfolgt dennoch eine Beschäftigung, droht der Praxis ein Bußgeld. Ist der Mitarbeiter nicht einsatzfähig, weil er sich nicht impfen lassen will, kann er abgemahnt und entlassen werden.

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Silvia Meißner
11.06.2021 17:32

Hallo, ich habe mir vom Hausarzt meiner Mitarbeiter eine Bescheinigung… Weiterlesen »

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