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Frist für Nachweis des Masernimpfschutzes bis Juli 2022 verlängert

Stand 10.12.2021. Die Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes von Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis tätig waren und es noch sind, wurde erneut verschoben. Die ursprüngliche Nachweisfrist war aufgrund der Corona-Pandemie bereits mehrfach verlängert worden, zuletzt auf den 31. Dezember 2021. Heute hat der Bundestag Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen und als neue Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes den 31. Juli 2022 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 10 IfSG).

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass u. a. medizinisches Personal, das nach 1970 geboren ist, gegen Masern geimpft sein muss. Ein Nachweis über die Impfung oder eine bereits durchgemachte Erkrankung müssen Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis tätig waren und es weiterhin sind, ihrem Arbeitgeber bis zur vorgegebenen Frist vorlegen.

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Rita Theiß
13.12.2021 11:28

gilt das auch für die Schüler? Wo kann ich das… Weiterlesen »

Sigi
12.12.2021 18:26

Ich dachte es geht um den Masern Impfnachweis in den… Weiterlesen »

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