Ende November hatte das Infektionsschutzgesetz noch für alle medizinischen Einrichtungen eine tägliche Testpflicht für alle Mitarbeiter und Besucher vorgesehen. Das war in der Praxis nicht realisierbar, sodass sich bereits am Folgetag die Gesundheitsminister der Länder und das Bundesgesundheitsministerium darauf geeinigt haben, diese Regelung nicht anzuwenden. Die geforderte Gesetzesänderung wurde dann am 10. Dezember 2021 umgesetzt. Damit gilt jetzt:
- Für vollständig geimpfte bzw. genesene Mitarbeiter: Sie müssen sich zwei Mal pro Woche testen, mit einem Antigen-Schnelltest, den die Beschäftigten eigenständig und ohne Überwachung durchführen.
- Für ungeimpfte Mitarbeiter: Sie müssen täglich einen Testnachweis vorlegen. Der Test kann bei einer zugelassenen Teststelle oder unter Aufsicht des Arbeitgebers oder eines von ihm Beauftragten in der Praxis durchgeführt werden.
Das müssen Praxisinhaber jetzt tun:
- Sie müssen ein Testkonzept für die Praxis erstellen.
- Arbeitgeber müssen jedem Mitarbeiter zwei Tests pro Woche zur Verfügung stellen.
- Sie müssen kontrollieren, dass die entsprechenden Testnachweise der Mitarbeiter vorhanden sind und dies datenschutzkonform dokumentieren.
- Auf Anforderung der zuständigen Behörde müssen Praxisinhaber den Anteil der geimpften Mitarbeiter bezogen auf alle Mitarbeiter in anonymisierter Form übermitteln.
Achtung: Wer sich nicht an die aktuellen Testregeln hält, riskiert laut Bußgeldkatalog eine Strafe von bis zu 25.000 Euro.
Regelungen für Patienten und Begleitpersonen
Im Infektionsschutzgesetz ist keine Testpflicht für Patienten und Begleitpersonen festgelegt. Allerdings können die Verordnungen der jeweiligen Bundesländer davon abweichen. Eine Übersicht der Zugangsregeln finden Sie hier, Links zu den einzelnen Landesverordnungen hier.
Lieferengpässe bei Tests dokumentieren
Die starke Nachfrage nach Tests führt mitunter dazu, dass diese nicht immer in ausreichender Menge zu beschaffen sind. Wenn Sie in der Praxis das Problem haben, dokumentieren Sie die Nichtverfügbarkeit von Tests. Das empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auch ihren Ärzten und geht davon aus, „dass eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt werden kann, auch nicht zu Sanktionen führen kann.“ |
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