Rezeption im Homeoffice
Rechtliche Situation zu Homeoffice
Praxisinhaber sollten prüfen, ob ein Arbeiten der Rezeptionsfachkraft im Homeoffice möglich ist. Wenn ja, sollte dies auch geschehen. Im April 2020 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) BMAS der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard herausgegeben. Im August kam dann konkretisierend die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hinzu, und im Januar 2021 schließlich die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Dort finden Sie unter § 2 Abs. 4:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Möchten Ihre Rezeptionsfachkräfte also im Homeoffice arbeiten, müssen Sie versuchen, ihnen das zu ermöglichen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, können Sie ihnen diesen Wunsch verwehren. Sie müssen diese Gründe aber im Zweifel nachweisen können.
Beispiel: Ein zwingender betrieblicher Grund könnte sein, dass die wohnlichen Voraussetzungen ein datenschutz- und schweigepflichtkonformes Arbeiten nicht gewährleisten können. Das ist vielleicht der Fall, wenn die Rezeptionsfachkraft Patientenakten aus Papier mit nach Hause nehmen und im Wohnzimmer, zugänglich für alle Familienmitglieder, verwahren muss. Sie müssen sich aber mit dem Mitarbeiter darüber austauschen und genau abwägen, ob die Ablehnung einer Prüfung standhalten würde.
Organisation des Homeoffice
Arbeiten Rezeptionsfachkräfte von zu Hause aus, ist es natürlich nicht möglich, die Patienten persönlich zu empfangen. Dies könnte im Zweifel jedoch auch der behandelnde Therapeut übernehmen. Mithilfe eines Aushangs am Empfang können Sie zudem darauf hinweisen, dass Patienten ihre Termine aktuell bitte telefonisch oder online vereinbaren. Auch Rezeptprüfungen, Abrechnungen und Co. sind in der Regel problemlos aus dem Homeoffice möglich. Überlegen Sie gemeinsam mit der Rezeptionsfachkraft, welche Voraussetzungen für ein reibungsloses Arbeiten von zu Hause aus erforderlich sind. Beispiele:
- Zugriff auf den Praxiskalender
- Digitale Patientenakten
- Zugriff zum Abrechnungssystem
- Umleitung der Praxiszentrale auf das Arbeitshandy des Mitarbeiters
- Zugriff auf die E-Mails der Praxis
- U.v.m.
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