Grundsätzlich ist eine Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Probezeit rechtlich nicht zulässig. Nach § 622 Abs. 3 BGB ist die Dauer der Probezeit auf sechs Monate begrenzt. In diesem Zeitraum kann der Chef dem Mitarbeiter innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen. Danach gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine Verlängerung ist in der Regel aber unproblematisch bei vertraglich vereinbarten kürzeren Probezeiten wie etwa drei Monaten. Einzige Voraussetzung: Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind sich einig. Die „neue“ Frist muss als Ergänzung im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Aber auch bei Probezeiten von sechs Monaten kann unter Umständen die Frist verlängert werden, vorausgesetzt der neue Mitarbeiter stimmt zu. Der vereinbarte Arbeitsvertrag kann mit einer überschaubaren, längeren Frist einvernehmlich aufgehoben werden. Für den Fall der Bewährung in der „Nachspielzeit“ kann eine bedingte Wiedereinstellung zugesagt werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag muss aber in jedem Fall vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschlossen werden.
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