Grundsätzlich trage zwar der Arbeitgeber nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das unternehmerische Risiko des Arbeitsausfalls. Dieser Grundsatz gelte aber nicht in Fällen landes- bzw. bundesweit verhängter Schließungsanordnungen, so das BAG.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit Oktober 2019 in einer Filiale eines Nähmaschinenhandels als geringfügig Beschäftigte für monatlich 423 Euro tätig war. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund einer behördlichen Anordnung der Freien Hansestadt Bremen geschlossen worden. Die Klägerin klagte auf Zahlung ihres Entgelts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gemäß § 293 ff BGB.
Das BAG wies die Klage ab. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Corona-Infektionen in einem Bundesland Kontaktbeschränkungen eingeführt und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten finanziellen Ausgleich – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen.
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