Urteil: Plakate gegen Maskenpflicht unzulässig
Im rheinland-pfälzischem Landkreis Bad Dürkheim hatte eine Ärztin in ihrer Praxis mehrere Plakate aufgehängt, zum Beispiel mit der Aufschrift „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis“. Weiterhin trugen weder das Personal noch Patienten einen Mund-Nasen-Schutz und im Wartebereich wurden Abstandsregeln nicht eingehalten. Aufgrund mehrerer Beschwerden von Bürgern wurde die Praxis im Mai 2020 mehrfach von einer Amtsärztin und Mitarbeitern des Vollzugsdienstes besucht, woraufhin die Ärztin per Verfügung aufgefordert wurde, die geltenden Corona-Regeln in ihrer Praxis einzuhalten. Die Ärztin klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.