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Urteil: Plakate gegen Maskenpflicht unzulässig

Im rheinland-pfälzischem Landkreis Bad Dürkheim hatte eine Ärztin in ihrer Praxis mehrere Plakate aufgehängt, zum Beispiel mit der Aufschrift „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis“. Weiterhin trugen weder das Personal noch Patienten einen Mund-Nasen-Schutz und im Wartebereich wurden Abstandsregeln nicht eingehalten. Aufgrund mehrerer Beschwerden von Bürgern wurde die Praxis im Mai 2020 mehrfach von einer Amtsärztin und Mitarbeitern des Vollzugsdienstes besucht, woraufhin die Ärztin per Verfügung aufgefordert wurde, die geltenden Corona-Regeln in ihrer Praxis einzuhalten. Die Ärztin klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
© DNY59

Das Gericht wies die Klage jedoch ab (Az.: 5 K 125/21.NW). Die Begründung: Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Landesverordnung böten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid getroffenen Anordnungen. Außerdem sei es ihr zuzumuten, als Betreibende einer Gesundheitseinrichtung darauf zu achten, dass die geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten würden. Das beinhalte, dass sie zu unterlassen habe, Plakate gegen die Maskenpflicht aufzuhängen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 14. September 2021).

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