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Urteil: Keine Beschäftigung ohne Maske

Wenn eine Maskenpflicht gilt, ein Mitarbeiter aber aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, ist er arbeitsunfähig. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden (Az.: 4 Ga 18/20). Der Angestellte hat dann in den ersten sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Brutto- bzw. maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts (§ 47 Abs.1 S.6 SGB V).
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Im konkreten Fall ging es um einen Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses, in dem seit Mai 2020 eine Maskenpflicht gilt. Der Mitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn sowohl von der Pflicht zum Tragen einer Maske als auch von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Sein Chef akzeptierte zwar die Atteste, wollte ihn aber ohne Mund-Nasen-Schutz nicht weiter beschäftigen. Daraufhin war der Angestellte seit Dezember 2020 fast durchgehend krank und erhielt nach sechs Wochen das niedrigere Krankengeld.

Vor dem Arbeitsgericht Siegburg wurde seine Klage dagegen abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Besucher und Beschäftigten des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Abdeckung. Auch den vom Kläger geforderten Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes lehnte die Kammer ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln wurde zugelassen.

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