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Ab 16. März 2022: Praxisinhaber müssen ungeimpfte Mitarbeiter melden, aber nicht gleich entlassen

Praxisinhaber müssen die Immunitätsnachweise der Mitarbeiter, wie Impfausweise, Genesenennachweise und ärztliche Zeugnisse, bis zum 15. März 2022 kontrollieren. Kann ein Mitarbeiter keinen Nachweis erbringen oder besteht Zweifel an der Echtheit des Dokuments, muss der Praxisinhaber diese Personen beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Dieses tritt dann an die betroffenen Mitarbeiter heran.
© Leonsbox

Legen die Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Frist die notwendigen Nachweise weiterhin nicht vor, kann das Gesundheitsamt zum Beispiel ärztliche Untersuchungen anordnen – wenn etwa Mitarbeiter angeben, aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden zu können. Weiterhin ist es möglich, dass das Amt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausspricht. Mitarbeiter, die ab dem 16. März 2022 in der Praxis neu anfangen, dürfen ihre Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie einen Immunitätsnachweis vorlegen.

Die Gesundheitsämter dürfen auch ohne vorherige Ankündigung in die Praxis kommen und die Nachweise der in der Praxis tätigen Personen kontrollieren.

Hinweis: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht verunsichert zurzeit viele Praxisinhaber. Auf www.zusammengegencorona.de finden Sie hier Antworten auf viele Fragen dazu.

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Sylvia Grewe
19.01.2022 12:35

Und wenn der Praxisinhaber/in nicht geimpf ist?

Yvonne Millar
20.01.2022 9:14
Antworten an  Sylvia Grewe

Liebe Frau Grewe, die Impfpflicht gilt für alle in der… Weiterlesen »

Arnold
14.01.2022 15:30

Sehe ich das richtig?: somit darf der/die Mitarbeiter/in auch nach… Weiterlesen »

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