Legen die Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Frist die notwendigen Nachweise weiterhin nicht vor, kann das Gesundheitsamt zum Beispiel ärztliche Untersuchungen anordnen – wenn etwa Mitarbeiter angeben, aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden zu können. Weiterhin ist es möglich, dass das Amt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausspricht. Mitarbeiter, die ab dem 16. März 2022 in der Praxis neu anfangen, dürfen ihre Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie einen Immunitätsnachweis vorlegen.
Die Gesundheitsämter dürfen auch ohne vorherige Ankündigung in die Praxis kommen und die Nachweise der in der Praxis tätigen Personen kontrollieren.
Hinweis: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht verunsichert zurzeit viele Praxisinhaber. Auf www.zusammengegencorona.de finden Sie hier Antworten auf viele Fragen dazu.
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Sehe ich das richtig?: somit darf der/die Mitarbeiter/in auch nach… Weiterlesen »
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