Im vorliegenden Fall hatte ein Erzieher aus Cloppenburg im November 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro erhalten. Kündige der Mitarbeiter allerdings innerhalb der nächsten zwölf Monate, müsse er das Geld vollständig zurückzahlen, hieß es in einer schriftlichen Erklärung zu dieser Sonderzahlung. Im Januar 2021 kündigte der Erzieher. Sein Arbeitgeber zog daraufhin von seinen letzten beiden zu zahlenden Gehältern die 550 Euro eigenmächtig wieder ab.
Dagegen klagte der Erzieher und hatte Erfolg. Der Arbeitgeber habe keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Corona-Prämie, entschied das Gericht. Die vereinbarte Rückzahlungsklausel sei aus zwei Gründen unwirksam: Erstens seien solche Klauseln entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unangemessen, wenn sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Und zweitens sei die Sonderzahlung als Anerkennung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen während der Pandemie zu verstehen.
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