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Abfindung: Ermäßigter Steuersatz auch bei Eigenkündigung

Abfindungen nach einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses werden als Entschädigung ermäßigt besteuert. Das gilt auch für eine zusätzliche Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird, wie das Finanzgericht Hessen kürzlich entschieden hat (Az.: 10 K 1597/20).
© Stadtratte

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung eine „Sprinterklausel“ vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Diese Ausstiegsklausel nahm die Klägerin in Anspruch.

Das Finanzamt gewährte nur für die Zahlung aus dem Aufhebungsvertrag eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung, nicht aber bei der Zahlung für den vorzeitigen Ausstieg. Vor Gericht bekam die Klägerin Recht. Auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten, so die Richter. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

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