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Abfindung: Weniger Steuern zahlen dank der Fünftelregelung

Im Falle einer Kündigung wird oftmals eine Abfindung als Entschädigung gezahlt. Diese muss seit 2006 komplett versteuert werden, was je nach Höhe der Einmalzahlung enorme Auswirkung auf die Steuerlast hat. Mit der sogenannten Fünftelregelung hat der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung geschaffen, um die Steuerlast pro Jahr zu minimieren.
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Nach §§ 24 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt eine Abfindung unter die Kategorie der außerordentlichen Einkünfte. Es darf nur kein verdeckter Arbeitslohn enthalten sein. In der Regel fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an und der Arbeitnehmer kann die Abfindung nach der so genannten Fünftelregelung versteuern. Wichtig ist aber, dass die Einmalzahlung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf einmal ausgezahlt wurde.

Bei der Fünftelregelung verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Das heißt: Vom gesamten zu versteuernden Einkommen wird zunächst die Abfindung abgezogen, und auf das verbleibende steuerpflichtige Einkommen wird der jeweilige Steuertarif angewandt. Anschließend wird die Abfindung durch fünf geteilt und ein Fünftel wird dem zu versteuerndem Einkommen hinzugerechnet. Von der Fünftelregelung profitieren vor allem Personen mit einer hohen Differenz zwischen Abfindung und zu versteuerndem Einkommen.

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