Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte, da dieser Personal abbauen wollte. Sie sollte eine Abfindung sowie eine Lohnfortzahlung für sieben Monate und ein 13. Monatsgehalt erhalten. Zudem stand ihr das Recht zu, vorzeitig zu kündigen. In diesem Fall würde sie die Abfindung sowie die weiteren Monatsgehälter in einer Summe ausgezahlt bekommen.
Die Arbeitnehmerin kündigte und verlangte für den Gesamtbetrag die ermäßigte Besteuerung. Das Finanzamt genehmigte jedoch nur für die Abfindung eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung, mit der Begründung, dass nur diese für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde. Die ausstehenden Monatsgehälter wurden in voller Höhe besteuert. Mit seiner Entscheidung gab das Finanzgericht dem Finanzamt Recht: Hat der Steuerzahler die vorzeitige Kündigung aus eigenem Antrieb herbeigeführt, gilt der günstigere Steuersatz nicht (Az.: 1 K 279/17). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: IX B 34/18).
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