Grundsätzlich gilt: Gewinne aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gehören nach § 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Das Gesetz sieht aber eine Tarifbegünstigung vor, wenn der Praxisverkäufer mindestens 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig ist. Dann wird der Verkaufserlös mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des normalen Steuersatzes (mindestens aber 14 Prozent) besteuert (§ 34 Abs. 3 EStG).
Der BFH hat mit seinem Urteil die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis definiert. Demnach setze die tarifbegünstigte Veräußerung voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu müsse der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerberater seine Einzelpraxis mit Mandantenstamm an eine andere Steuerberatungsgesellschaft verkauft und wollte dafür die Tarifbegünstigung erhalten. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, der Verkäufer habe wieder eine Beratertätigkeit bei dem Erwerber aufgenommen und einen Großteil seiner Mandanten mitgenommen. Einspruch beim Finanzamt und Klage vor Finanzgericht und BFH gegen den Einkommensteuerbescheid blieben erfolglos.
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