Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten für acht Monate im Voraus Tankgutscheine im Wert von jeweils 44 Euro zur Verfügung gestellt. Bei Übergabe der Gutscheine wies er seine Mitarbeiter darauf hin, nur einen Tankgutschein pro Monat einzulösen, um die 44-Euro-Grenze einzuhalten. Nach dieser Regel dürfen einem Arbeitnehmer gemäß § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) im Monat Sachzuwendungen in Höhe von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausgehändigt werden. Da die Gutscheine jedoch auf einen Schlag ausgehändigt und damit die monatliche Freigrenze überschritten wurde, verlangte das Finanzamt gemäß § 37b EStG den Wert der Gutscheine pauschal mit 30 Prozent zu besteuern.
Zuwendung schon bei Übergabe der Gutscheine
Zu Recht, wie das FG Sachsen entschied. Nach Auffassung der Richter hätten die Mitarbeiter die Zuwendung schon bei der Übergabe erhalten und nicht erst bei der monatlichen Einlösung der Benzingutscheine. „Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat“, heißt es in der Begründung der Richter (Az.: 3 K 511/17).
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