Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter sein privates Handy zunächst zum Preis von einem Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann dienstlich genutzt. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf – wie üblich bei Diensttelefonen – keine Lohnsteuer ab.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam es zum Streit mit dem Finanzamt. Es vertrat die Auffassung, dass „die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine unangemessene rechtliche Gestaltung nach § 42 Abgabenordnung (AO) gehandelt habe“. Der Preis von einem Euro sei nicht marktüblich, so die Begründung, und daher müsse rückwirkend Lohnsteuer auf die Kosten des Mobilfunkvertrags gezahlt werden.
Das Finanzgericht sah das anders: Für die Steuerfreiheit des Telefons nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) sei die Kaufpreishöhe unerheblich, entschieden die Richter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesfinanzhof läuft noch (Az.: VI R 51/20).
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