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Urteil: Keine Lohnsteuer für private Nutzung des Diensthandys

Nutzt ein Mitarbeiter sein Diensthandy auch privat, muss er dafür keine Lohnsteuer zahlen. Das gilt auch, wenn er zuvor sein Privathandy an seinen Chef verkauft hat - ganz gleich für welchen Preis. So hat das Finanzgericht München entschieden (Az.: 8 K 2656/19).
© galitskaya

Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter sein privates Handy zunächst zum Preis von einem Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann dienstlich genutzt. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf – wie üblich bei Diensttelefonen – keine Lohnsteuer ab.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam es zum Streit mit dem Finanzamt. Es vertrat die Auffassung, dass „die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine unangemessene rechtliche Gestaltung nach § 42 Abgabenordnung (AO) gehandelt habe“. Der Preis von einem Euro sei nicht marktüblich, so die Begründung, und daher müsse rückwirkend Lohnsteuer auf die Kosten des Mobilfunkvertrags gezahlt werden.

Das Finanzgericht sah das anders: Für die Steuerfreiheit des Telefons nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) sei die Kaufpreishöhe unerheblich, entschieden die Richter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesfinanzhof läuft noch (Az.: VI R 51/20).

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