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3G in der Heilmittelpraxis?

Tipps zum Umgang mit ungeimpften Patienten

2G, 2G plus, 3G oder 3G plus – Deutschland ist ein Flickenteppich, was die aktuellen Corona-Regelungen betrifft. Wenn Sie zum Friseur gehen, reicht in manchen Bundesländern ein negativer Test. Möchten Sie ein Restaurant, müssen Sie hingegen meist geimpft oder genesen sein. Aber wie sieht es in Heilmittelpraxen aus? Wer bestimmt hier, welche Regeln gelten?
© Fokusiert


„Hier gilt 3G!“ Ob Sie so ein Schild an Ihrer Praxistür aufhängen können, hängt von der entsprechenden Verordnung in Ihrem Bundesland ab. In manchen Regionen müssen Patienten bei dem Besuch einer Therapiepraxis ein negatives Testergebnis vorlegen, wenn sie keine Maske tragen können – so zum Beispiel in Thüringen (Stand: 25.11.2021). In der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 heißt es:

§ 13 Testpflicht

(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich

  1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann (…)

Hinweis: Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Patienten zu behandeln, auch ungeimpfte. So steht es beispielsweise in § 3 Grundsätze der Leistungserbringer des Vertrags zwischen GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Physiotherapieverbänden: „Der zugelassene Leistungserbringer ist berechtigt und im Rahmen seiner räumlichen und personellen Kapazitäten verpflichtet, ärztlich verordnete Maßnahmen der Physiotherapie entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu erbringen.“

In § 12 Absatz 1 heißt es weiter: „Aus der Einbindung der zugelassenen Leistungserbringer in den Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gemäß § 2 Absatz 2 SGB V ergibt sich, dass eine Heilmittelpraxis maßgeblich für die Heilmittelversorgung der GKV-Versicherten zur Verfügung stehen muss.“

Verweigert ein Patient jedoch das Tragen einer medizinischen Maske (ohne ärztliches Attest), dürfen Sie Hausrecht anwenden und ihm den Zutritt zur Praxis verweigern. (Stand: 25.11.2021)

Sie haben natürlich trotzdem Möglichkeiten, die Behandlung von ungeimpften Patienten in ihrer Praxis zu steuern:

  1. Spezielle Terminslots einrichten: Fragen Sie die Patienten am Telefon nach Ihrem Impf- bzw. Genesenen-Status. Möchten die Patienten keine Auskunft darüber abgeben oder sind sie ungeimpft, können Sie ihnen Termine zu Randzeiten anbieten. Sind in diesen Slots keine Termine frei, müssen sie warten.
  2. Selbstschutz der Mitarbeiter: Die wichtigste Maßnahme, um eine Ansteckung zu vermeiden, ist, sich selbst ausreichend zu schützen. FFP2- oder FFP3-Masken können, wenn sie richtig getragen werden, verhindern, dass Patienten Sie und Ihre Mitarbeiter anstecken. Werfen Sie dazu auch noch einmal einen Blick in die Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Hinweis: Sprechen Sie über den Umgang mit ungeimpften Patienten auch mit Ihren Mitarbeitern und einigen Sie sich auf einen gemeinsamen Weg. In der Praxis sollten einheitliche Regeln gelten, damit jeder Mitarbeiter weiß, was zu tun ist. Es geht bei den Maßnahmen vor allem darum, umgeimpfte und vorerkrankte Patienten vor einer Infektion zu schützen.

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Ch. Rieckmann
05.12.2021 17:18

Kurz und bündig und informativ. Danke

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