Er bezieht sich dabei auf § 3 Ziffer 5 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung. Hohe Priorität haben demnach „Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt“. Praxismitarbeiter müssen dem Impfzentrum eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit in der Heilmittelpraxis vorlegen (§ 6 Abs. 4 Ziffer 2).
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