Behandeln ohne Maske?
Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere in geschlossenen Räumen, aber auch draußen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Das geben die Corona-Landesverordnungen der einzelnen Bundesländer vor. Allerdings sind Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, von dieser Pflicht ausgenommen. Zu dieser Gruppe können etwa Menschen mit schwerem Asthma, einer Herzerkrankung, einem verringerten Lungenvolumen oder auch einer psychischen Krankheit zählen. Nachweisen können diese Personen ihre Befreiung von der Maskenpflicht mit einem ärztlichen Attest.
Anforderungen an ein Attest
Ein ärztliches Attest, das vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit, muss gewissen Mindestanforderungen genügen. Das hat u. a. das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (13 B 1368/20). Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren, so das OVG und weiter: „Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.“ Die Sächsische Landesärztekammer weist darauf hin, dass ein Attest zudem den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Patienten sowie den Stempel des ausstellenden Arztes mit dessen Telefonnummer enthalten sollte, um es bei Zweifeln auf Echtheit prüfen zu können. Des Weiteren sollte die Bescheinigung im Original vorgelegt und unleserliche Kopien nicht akzeptiert werden.
Risikofaktoren abfragen
Legen Patienten ein nach ihrer Einschätzung gültiges Attest vor, können Sie zudem vorab bei den Patienten einige Risikofaktoren abfragen und die Antworten mit Unterschrift bestätigen lassen:
- Waren Sie in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet?
- Hatten Sie Kontakt zu einer nachgewiesen mit Covid-19 infizierten Person oder einer Person, bei der dieser Verdacht besteht?
- Wurde bei Ihnen ein Test auf Covid-19 durchgeführt und das Ergebnis steht noch aus?
- Befinden Sie sich momentan in amtlich verordneter Quarantäne oder Isolation?
- Haben Sie aktuell Fieber oder Erkältungssymptome?
Hat der Patient alle Fragen mit „Nein“ beantwortet, steht einer Behandlung grundsätzlich nichts im Weg. Allerdings sollten sich die behandelnden Therapeuten besonders schützen.
Nur mit FFP2-Maske und Gesichtsschild behandeln
Therapeuten, die Patienten ohne Mund-Nasen-Schutz behandeln, sollten dabei besondere Schutzmaßnahmen ergreifen. Ein einfacher Mund-Nasen-Schutz ist in diesem Fall auf keinen Fall ausreichend. Das geht auch aus den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hervor, an denen Sie sich orientieren können. Darin heißt es: „Wenn die Patientin oder der Patient keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken tragen, plus Schutzbrille oder Gesichtsschild. Zum Schutz der Patientinnen und Patienten dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten. Vor und nach jedem Patientenkontakt sind die Hände zu desinfizieren.“
Die Arbeitsschutzstandards der BGW können Sie hier nachlesen:
Ergotherapie: https://tinyurl.com/y8oksooo
Logopädie: https://tinyurl.com/yd9c4vwj
Physiotherapie: https://tinyurl.com/yd54tdea
Gesichtsschild ist keine Alternative zur Maske
Gerade zu Beginn der Corona-Pandemie wurden häufig Gesichtsschilder (auch Gesichtsvisiere oder Faceshields) als Alternative zum textilen Mund-Nasen-Schutz verwendet. Mittlerweile ist jedoch klar, dass diese nicht als „Alltagsmaske“ gelten, denn sie bieten nicht die gewünschte Schutzwirkung. In den Erläuterungen des Landes Niedersachsen zum Thema Mund-Nasen-Bedeckung heißt es beispielsweise: „Gesichtsvisiere oder sogenannte Faceshields stellen nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts keine vollwertige Alternative zur effektiven Mund-Nasen-Bedeckung dar.“ Die Corona-Verordnung sehe hier lediglich eine textile oder textilähnliche Barriere vor, die dazu geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern.
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