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Urlaub in der Pandemie

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern nach Reisen

Ski- und Osterferien stehen vor der Tür. Der Haken für viele Arbeitgeber: Mitarbeiter reisen teilweise quer durch Deutschland oder sogar ins Ausland. Aber was gilt überhaupt, wenn sie aus einem Risikogebiet zurückkehren oder im Urlaub auf viele Menschen getroffen sind?
© iStock: Ljupco Smokovski

Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet

Reist ein Therapeut wissentlich in ein Risikogebiet im Ausland, muss er Ihnen dies mitteilen. Hier ist die Rechtslage relativ klar: Er muss nach seiner Rückkehr einen negativen Corona-Test nachweisen, für zehn Tage in häusliche Quarantäne, die sie frühestens nach fünf Tagen mithilfe eines negativen Tests beenden können (Stand 01.02.2021) – werfen Sie zur Sicherheit einen Blick auf die Regelungen in Ihrem Bundesland. Diese finden Sie unter www.bundesregierung.de, wenn Sie „Regeln in den Bundesländern“ in die Suche eingeben. Für die Zeit der Quarantäne müssen Sie Ihrem Mitarbeiter auch kein Gehalt zahlen, sofern er keine Symptome zeigt. Wird er tatsächlich krank, erhält er eine Lohnfortzahlung. Das regelt das neue Infektionsschutzgesetz.

Urlaub in Deutschland oder ausländischem Nicht-Risikogebiet

War Ihr Mitarbeiter bei seiner Familie in Sachsen, ist das seine freie Entscheidung. Sie dürfen ihm die Reise weder verwehren, noch ihn in Quarantäne schicken. Sie können auch nicht in jedem Fall verlangen, dass er einen Corona-Test macht, auch wenn die Infektionszahlen in Sachsen viel höher sind als bei Ihnen. Dafür bedarf es einer besonderen Gefahrenlage. Sie können jedoch vorab mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren, dass er vorsorglich nach seinem Urlaub freiwillig im Homeoffice Bürotätigkeiten oder Videotherapie übernimmt. Sie müssen ihm auf jeden Fall weiter Gehalt zahlen.

Mitarbeiter hatte Kontakt zu infizierter Person oder ist selbst infiziert

Der Therapeut war über das Wochenende bei einer Freundin. Diese ist nun positiv getestet worden. Der Mitarbeiter muss nun also in Quarantäne. In dieser Zeit müssen Sie ihm weiter Gehalt zahlen – Sie können sich die Ausgaben aber von den Behörden (meinst die Gesundheitsämter oder die Landessozialbehörde) erstatten lassen, sofern das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet hat – siehe § 56 Infektionsschutzgesetz.

Ist Ihr Mitarbeiter selbst infiziert, hat andere Therapeuten angesteckt und die Praxis muss nun schließen, können Sie ihn theoretisch verklagen. Dabei müssen Sie jedoch nachweisen, dass er vorsätzlich gehandelt hat, also von seiner Covid-19-Infektion wusste und trotzdem in die Praxis gekommen ist. Das ist kaum möglich.

Achtung: In vielen Fällen gibt es noch keine Urteile. Die rechtliche Lage kann sich im Einzelfall also jederzeit ändern.

Tipp: Generell sollten Sie immer das Gespräch mit Ihren Mitarbeitern suchen, wenn diese Urlaub planen. Sie sind zwar nicht dazu verpflichtet, Ihnen über ihre Reisepläne Auskunft zu erteilen, aber bei einem guten Verhältnis zueinander können Sie gemeinsam schauen, ob und welche Maßnahmen Sie nach der Rückkehr eventuell treffen können, um Belegschaft und Patienten zu schützen.

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