Darin heißt es, dass die Maskenpflicht ausgeweitet werde. „Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt, mit ein.“ Die FFP2-Maskenpflicht gelte dabei nur für die jeweiligen Patienten. Ausgenommen sind Menschen, die nachweisen können, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und Kinder bis zum 15. Geburtstag.
Außerdem interessant:
Corona-Sonderregelungen für verordnete Leistungen bis Ende März verlängert
Auch DGUV verlängert Hygienepauschale bis Ende März 2021