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Bayern: FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Praxen

Seit Montag (18. Januar 2021) ist in Bayern das Tragen einer FFP2-Maske nicht nur in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend. Betroffen sind nun auch die Praxen von Therapeuten. Das geht aus der neuesten Corona-Verordnung hervor, die die bayerische Staatsregierung kürzlich beschlossen hat.
© iStock: Tomas Ragina

Darin heißt es, dass die Maskenpflicht ausgeweitet werde. „Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt, mit ein.“ Die FFP2-Maskenpflicht gelte dabei nur für die jeweiligen Patienten. Ausgenommen sind Menschen, die nachweisen können, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und Kinder bis zum 15. Geburtstag.

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