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GMK setzt tägliche Testpflicht für immunisierte Beschäftigte aus

Laut § 28b Absatz 2 des IfSG dürfen Beschäftigte von u. a. Therapiepraxen diese nur mit einem negativen Testnachweis betreten – und zwar unabhängig vom Immunitätsstatus. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat heute (25. November 2021) beschlossen, diese Regelung für vollständig Immunisierte auszusetzen. Das betreffe auch die Dokumentations- und Berichtspflichten, heißt es in dem Beschluss.
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Laut GMK führe eine tägliche Testung vollständig immunisierter Beschäftigter zu unzumutbaren Belastungen der durch die Pandemie ohnehin schon belasteten Bereiche. Eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltests in Eigenanwendung sei ausreichend. Darum fordert die GMK nun die Bundesregierung zu einer umgehenden Klarstellung und Korrektur der gesetzlichen Regelung auf.

Bis zur gesetzlichen Anpassung durch die Bundesregierung werden die „Regelungen in § 28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet“. Darüber hinaus fordert das GMK die Bundesregierung auf, „die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten“ gewährleistet ist.

Wichtig: Bitte informieren Sie sich zu den in Ihrem Bundesland geltenden Coronamaßnahmen auch in den aktuell geltenden Landesverordnungen. Diese gelten zusätzlich zum Infektionsschutzgesetz. Eine Übersicht finden Sie hier.

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Claudia Akemeier
25.11.2021 21:26

Ein Schlag ins Gesicht und diskriminierend! Wir sind dreifach geimpft… Weiterlesen »

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