up|unternehmen praxis

Weihnachtsfeiern 2021: Können wir dieses Jahr endlich wieder feiern?

Erinnern Sie sich noch an Ihre letzte richtige Weihnachtsfeier in der Praxis? Das muss 2019 gewesen sein, denn letztes Jahr steckten wir mitten im zweiten Lockdown. Dieses Jahr sieht es hingegen wieder etwas besser aus mit einer Betriebsfeier. Einen erneuten Lockdown soll es laut Bundesregierung nicht mehr geben – zumindest nicht für vollständig Geimpfte. Wer also mit seinen Mitarbeitern dieses Jahr ein wenig Weihnachten feiern möchte, kann dies tun, muss aber dennoch ein paar Vorgaben beachten.
© Thomas-Soellner

War im letzten Jahr noch die Inzidenz der Neuinfektionen das Maß aller Dinge, hängen Beschränkungen heute von mehreren Faktoren ab, wie der Hospitalisierungsrate, der Zahl der Neuinfektionen nach Altersgruppen, verfügbare intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sowie der Impfquote. Die einzelnen Bundesländer können aufgrund dieser Zahlen dann entscheiden, welche Maßnahmen gelten. Behalten Sie das bei der Planung ihrer Weihnachtsfeier im Hinterkopf und informieren Sie sich kurz bevor es losgeht nochmal über die aktuellen Regeln und Vorgaben.

2G oder 3G – vorab prüfen, was gilt

In einigen Bundesländern steht es Restaurants, Bars und vielen anderen Betreibern von Lokalitäten frei, ob sie nur geimpfte und genesene Gäste (2G) oder auch getestete Personen (3G) empfangen möchten. Das bedeutet: Haben Sie im Team ungeimpfte Mitarbeiter, sollten Sie sich vorab informieren, ob das, was Sie planen, überhaupt mit allen möglich ist. Setzt ein Restaurant beispielsweise auf die 2-G-Regelung, darf es keine ungeimpften Personen empfangen – auch nicht, wenn Antigen- oder PCR-Test negativ ausfallen.

Kontaktbeschränkungen beachten

Mittlerweile fallen Kontaktbeschränkungen kaum noch ins Gewicht. Aber es gibt sie, gerade wenn ungeimpfte Personen mitfeiern. So gilt beispielsweise in Hamburg, dass private Treffen mit zehn Personen in geschlossenen Räumen und im Freien mit zehn Personen erlaubt sind. Geimpfte und Genesene zählt nicht mit. Es dürfen also zu 10 ungeimpften Personen, beliebig viele Geimpfte und Genese hinzukommen.

In Schleswig-Holstein dürfen 25 Personen privat zusammen feiern, zuzüglich Geimpfte und Genesene. In Berlin gibt es in privaten Räumen keine Kontaktbeschränkungen mehr. In öffentlichen Räumen gilt für private Zusammenkünfte, dass sich 100 Personen treffen können, zuzüglich Geimpfte und Genesene. (Stand: 14. Oktober 2021)

Feiern Sie in einem Restaurant gelten wiederum andere Kontaktbeschränkungen und die Regeln der Veranstalter.

Wie Sie sehen, der föderale Flickenteppich bleibt weiterhin bestehen. Sie müssen also im Blick behalten, was in Ihrem Bundesland gerade gilt und bei Veranstaltern nachfragen, wie deren Regeln aussehen.

Mitarbeiter in Planung einbeziehen

Sie haben sich ein tolles Event überlegt und berichten Ihren Mitarbeitern davon. Eine Therapeutin reagiert zurückhaltend. Sie berichtet, dass Corona ihr weiterhin Angst macht, sie sich auch um ihre Kinder sorgt, die sie anstecken könnte, wenn sie sich unvorsichtig verhält. Sie möchte nicht so gerne ohne Maske in Innenräumen essen gehen oder eine Veranstaltung besuchen. So etwas kann passieren, wenn Sie Entscheidungen alleine treffen. Setzen Sie sich daher vorab mit Ihrem Team zusammen und überlegen Sie gemeinsam, was dieses Jahr für alle eine schöne Weihnachtsfeier ausmachen würde.

Location vs. Praxis

Es muss ja auch nicht immer gleich der Restaurantbesuch sein. Auch ein gemeinsames Beisammensein in der Praxis – vielleicht sogar mit Partnern – kann zu einem schönen kleinen Fest werden. Das kann auch eine gute Lösung sein, wenn Sie gerne Rücksicht auf ungeimpfte Mitarbeiter nehmen wollen oder es sich als schwierig erweist, eine Location zu finden, die auf das 3G-Modell setzt.

Allgemeinen Regeln beachten

Wenn Sie in den eigenen Praxisräumen feiern, informieren Sie sich vorab auch darüber, welche Hygienemaßnahmen Sie einhalten müssen. Gelten in Ihrem Bundesland für solche Zusammenkünfte Maskenpflicht, Abstandsregelungen usw.? Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn Sie Partner und Familien mit einladen, externe Dienstleister oder Stamm-Patienten.

Aktivitäten draußen planen

Als sicher gelten weiterhin alle Aktivitäten, die an der frischen Luft stattfinden: Spaziergänge durch einen Wildpark oder auch ein Weihnachtsmarktbesuch, sofern diese dieses Jahr wieder stattfinden. Gerade, wer nicht nur mit den Mitarbeitern, sondern auch mit den Familien, externen Dienstleistern oder Patienten feiern möchte, geht mit einer kleinen Glühweinparty im Garten kein Risiko ein.

Hinweis: Möchten Sie mit mehr Menschen als nur dem Praxis-Team feiern, informieren Sie sich vorher unbedingt darüber, welche Regelungen gelten. Müssen Sie von dann ungeimpften Personen einen negativen Test verlangen? Was gilt in Sachen Masken- und Abstandspflicht? Müssen Sie einen Impfnachweis kontrollieren?

Nicht entmutigen lassen

Lassen Sie sich nicht von dem Regel-Wirrwarr abschrecken, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Da das Robert Koch-Institut mittlerweile davon ausgeht, dass bereits mehr als 80 Prozent der Menschen in Deutschland vollständig geimpft sind, sollte es für Ihr Team keine größeren Einschränkungen geben.

Achtung: Wenn Sie Ihre Weihnachtsfeier steuerlich absetzen wollen, achten Sie darauf, dass Sie nicht mehr als 110 Euro pro Teilnehmer einplanen. Die Gesamtkosten können nur auf die wirklich anwesenden Personen umgelegt werden.

Außerdem interessant:

BFH: Bei Betriebsfeiern zählen die tatsächlich anwesenden Personen

STIKO empfiehlt Auffrischimpfung für Personal in medizinischen Einrichtungen

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Sie meinen. Schreiben Sie einen Kommentar.x